Stadtratssitzung am 18.11.2021

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt, zum schnellstmöglichen Zeitpunkt die Straße „Danziger Freiheit“ in „Esther-Bejarano-Straße“ umzubenennen.

 

Begründung:

Der Straßenname „Danziger Freiheit“ wurde in vielen deutschen Städten zur Zeit des Nationalsozialismus für Straßen oder Plätze verwendet, um Propaganda für die Eingliederung Danzigs in das damalige Deutsche Reich zu machen. Die Umbenennung war initiiert von der nationalsozialistischen Regierung in Danzig und wurde mit einer Rede von Joseph Goebbels begründet. Nach dem zweiten Weltkrieg änderten die meisten Städte die Namen der Straßen bzw. Plätze wieder. Deutschlandweit gibt es nur noch zwei Straßen mit dem Namen „Danziger Freiheit“, eine in Regensburg und eine in Koblenz, wobei in Regensburg bereits eine Namensänderung geprüft wird. Koblenz soll nicht die letzte Stadt sein, in der noch immer eine Straße nach den Vorstellungen der nationalsozialistischen Propaganda benannt ist. Vor allem da die Straße sich an einem derart symbolisch aber auch touristisch wichtigen Ort wie dem Deutschen Eck befindet. Die Benennung nach Esther Bejarano, einer Überlebenden des KZ-Auschwitz-Birkenau, ist mit ihrem außergewöhnlichen Leben und Wirken begründet. Bejarano engagierte sich mit ihrer Musik und ihren zahlreichen öffentlichen Auftritten bis zu ihrem Tod dieses Jahres unerlässlich gegen Rassismus, Krieg und Faschismus. Die Umbenennung der jetzigen „Danziger Freiheit“ zur „Esther-Bejarano-Straße“ wäre eine wichtige Ehrung für das Lebenswerk der Holocaustüberlebenden und gleichzeitig ein postumer Sieg gegen die Reichspropaganda, unter der sie zu Lebzeiten leiden musste.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Stadtrat hat nach ausführlicher Beratung in seiner Sitzung am 02.07.2020 unter TOP Ö 50 mehrheitlich beschlossen, keine Umbenennung für die Straßen vorzunehmen, für die eine historische Belastung vorliegt. Gleichzeitig hat sich der Stadtrat dafür ausgesprochen, die Entscheidungsgründe transparent zu machen und breit zu kommunizieren. Hierzu sollte eine Erinnerungskultur geschaffen werden, die die Entstehung der Straßennamen sowie die heutige Sichtweise zu der Benennung über moderne Medien erläutert. Diesem Auftrag ist die Verwaltung nachgekommen und hat entsprechende Unterseiten in der Webpräsenz der Stadt Koblenz eingerichtet. Vor Ort verweisen Aufkleber mit QRCodes auf diese Webseiten. Darüber hinaus wurde eine Webseite zur Erinnerungskultur der Straßennamen erstellt, die die heutige Sichtweise zu den damaligen Straßenbenennungen erläutert. Diese Empfehlung spricht auch der Deutsche Städtetag aus. In dem Dokument „Handreichung des Deutschen Städtetages zur Aufstellung eines Kriterienkataloges zur Straßenbenennung“ wird in Kapitel 2.2 der Umgang mit Grenzfällen des Erinnerns eingegangen. Dort wird empfohlen, „... eine Benennung durch Brechung der jeweiligen geschichtspolitischen Botschaft zu ersetzen. Mittels Elementen einer Erinnerungskultur (beispielsweise Erläuterungstafeln oder QR-Codes) soll der Öffentlichkeit ein differenziertes historisches Bild der Benennung oder der Person vermittelt werden. .... Der Einsatz von Elementen einer Erinnerungskultur ist dann sinnvoll und hilfreich, wenn sich in der Beratungsfolge kein vorherrschendes Urteil gebildet oder keine eindeutige wissenschaftliche Meinung ausprägen konnte. Indem deutlich gemacht wird, dass Geschichte nicht verfälscht werden darf, können zeitgemäße Erinnerungsstrategien den Weg weisen.“ Auch in Koblenz sollte bewusst auf eine Umbenennung verzichtet werden, da eine Umbenennung eine Tilgung der geschichtlichen Entwicklung darstellt und das Ziel „wider des Vergessen“ konterkarieren würde. Frau Esther Bejarano wird in die beim Amt für Stadtvermessung und Bodenmanagement geführte Vorschlagsliste zur Straßenbenennung aufgenommen und im Arbeitskreis für Straßenbenennung hierzu beraten.

Beschlussempfehlung:

Der Stadtrat beschließt, dem Antrag nicht stattzugeben und bittet die Verwaltung, die Erinnerungskultur zu den Straßenbenennungen auszuweiten.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt mehrheitlich bei 21 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen, die Verwaltung wird beauftragt, zum schnellstmöglichen Zeitpunkt die Straße „Danziger Freiheit“ in „Esther-Bejarano-Straße“ umzubenennen.

Beschlussentwurf:

Die Stadtverwaltung Koblenz wird beauftragt zu prüfen, an welchen Schulen, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen und Gebieten mit hohem Besucheraufkommen (Wie zum Beispiel Orte mit viel Tourismus) die Aufstellung von Rollstuhlschaukeln sinnvoll ist.

 

Begründung:

Die Rollstuhlschaukel wurde speziell für die Bedürfnisse von Menschen im Rollstuhl konzipiert. So kann z. B. in Pausen und im Freizeitbereich von Schulen und Behinderteneinrichtungen eine Lücke für Menschen geschlossen werden, die aufgrund ihrer Behinderung nicht oder kaum an den Angeboten konventioneller Spielgeräte teilnehmen können.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Barrierefreiheit und inklusive Spielmöglichkeiten werden bei der Neuplanung oder Nachrüstungen von Spielflächen und Kita-Außengeländen in städtischer Bauträgerschaft mitgedacht. Dies ist auch der AG Spielflächen ein besonderes Anliegen. Bislang stehen Schaukeln, die ausschließlich für rollstuhlfahrende Kinder gedacht sind, nicht im Fokus. Vielmehr werden sogenannte Vogelnestschaukeln eingeplant. Diese können weitgehend von allen Benutzergruppen, also auch von Kindern mit motorischen und kognitiven Beeinträchtigungen, als inklusives Spielgerät genutzt werden. Da die Vogelnestschaukel Platz für mehrere Kinder bietet, wird auch das gemeinsame Schaukeln von Kindern mit und ohne Behinderung ermöglicht. Dem Kultur- und Schulverwaltungsamt/Amt 40 wurde bezüglich des Themas kein Bedarf seitens der Schulen gemeldet. Bei zukünftigen Besichtigung wird die Thematik im Rahmen der Inklusion von Schüler und Schülerinnen berücksichtigt.

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und wo die Aufstellung von Rollstuhlschaukeln sinnvoll ist.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt einstimmig, die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, an welchen Schulen, Kindergärten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen und Gebieten mit hohem Besucheraufkommen (wie zum Beispiel Orte mit viel Tourismus) die Aufstellung von Rollstuhlschaukeln oder anderen barrierefreien Spielgeräten sinnvoll ist. Dafür wird unter anderem bei den Betroffenen der bestehende Bedarf abgefragt.

Beschlussentwurf:

Der Rat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt, mit den Vertretern der Stadt Lahnstein Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, einen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Trampelpfad entlang der Straße ‚Hörchheimer Höhe‘ vom Sportplatz und dann abknickend parallel zur B 42, siehe Anlage) zwischen dem Sportplatz Horchheim und dem Einkaufszentrum Niederlahnstein zu realisieren.

 

Begründung:

Es besteht der eindeutige Bedarf der Horchheimer Bevölkerung, den täglichen Bedarf im Niederlahnsteiner Einkaufszentrum zu decken. Derzeit erreichen Horcheimerinnen und Horchheimer die dortigen Einzelhändler zu Fuß nur über einen nicht befestigten und unbeleuchteten Trampelpfad. Ein Ausbau müsste auch im Sinne der Stadt Lahnstein sein, da der dortige Einzelhandel durch die Koblenzer Kunden gestärkt wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei dem genannten „Weg“ handelt es sich um eine nicht gewidmete Fläche, die sich im Laufe der Jahre zu einer Verbindung zwischen der Horchheimer Höhe und dem Einkaufzentrum in Lahnstein entwickelt hat. Sie wird von Fußgängern und Radfahrern genutzt. Die Verwaltung hält eine solche Verbindung für sinnvoll. Die Fläche steht im Eigentum von Stadt Koblenz, der Stadt Lahnstein und dem Bund. Die Verwaltung wird gerne eine gemeinsame Realisierung mit den nicht städtischen Stellen besprechen und anschließend hierüber im Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität berichten.

Beschlussempfehlung:

Der Stadtrat verweist die Angelegenheit zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat verweist die Angelegenheit einstimmig zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität.

Stadtratssitzung am 28.10.2021

Beschlussentwurf:

Der Rat möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt,

1. aktiv zu unterstützen, dass der Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur in Koblenz durch hieran interessierte Unternehmen unverzüglich umgesetzt werden kann;

2. hierzu für den öffentlichen Raum Gestattungsverträge mit interessierten Unternehmen abzuschließen, angelehnt an dem Mustervertrag des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur;

3. hierzu für die Vergabe der Standorte ein Antragsformular und ein rechtssicheres Genehmigungsverfahren bereitzustellen, das über die Webseite der Stadt Koblenz für alle interessierten Investoren offen ist,

4. potenzielle Investoren über Fördermöglichkeiten zu informieren und bei Förderanträgen zu unterstützen.

 

Begründung:

Angesichts des am 9. August vorgestellten sechsten Berichts des Weltklimarats und der in unserer Region angekommenen Folgen des Klimawandels wird die Dringlichkeit deutlich, die Dekarbonisierung in verschiedensten Bereichen und namentlich die Verkehrswende voranzutreiben. Neben der Förderung von Rad- und Fußverkehr sowie des ÖPNV ist die Umstellung von kohlenstoffbetriebenen Verbrennungsmotoren auf batterieelektrische Antriebe ein wesentlicher Baustein. Hierfür muss die Zahl der Ladesäulen im öffentlichen Verkehrsraum deutlich erhöht werden. Den Kommunen - so auch der Stadt Koblenz - obliegt hier eine besondere Verantwortung, das Aufstellen von Ladesäulen dort, wo entsprechender Bedarf der Menschen besteht, die dort wohnen, dort arbeiten sowie die Kommunen besuchen, zu ermöglichen. Die bestehende Ladeinfrastruktur in Koblenz - insbesondere im öffentlichen Raum - ist auch nach der Vorstellung der städtischen „Handlungsstrategie zur Errichtung öffentlicher Ladeinfrastruktur in Koblenz (Ladesäuleninfrastrukturkonzept)“ vom Januar 2020, aktualisiert im Februar 2021 in der gemeinsamen Sitzung Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Umweltausschusses am 01.03.2021 unzureichend. Im öffentlichen Raum befinden sich nach aktuellem Stand nach wie vor lediglich zwei Ladesäulen, die übrigen befinden sich auf privatem Grund.Von lokalen Startups bis hin zur Energie- und Automobilwirtschaft gibt es indessen zahlreiche Unternehmen, die bereit und kurzfristige in der Lage sind, sind, in den Ausbau der Ladeinfrastruktur in den Kommunen, auch in Koblenz zu investieren. Im Rahmen der zu schließenden Gestattungsverträge kann die Stadt Koblenz in wesentlichen Punkten zur Wahrung ihrer Interessen die Pflichten des Investors gestalten, insbesondere sind darin möglich:

- Regelung der Verkehrssicherungspflichten oder Übertragung,

- zeitliche Befristung,

- technische Vorgaben,

- Gestaltung der Ladesäuleninfrastruktur und Kennzeichnung der Stellflächen,

- Betriebspflichten (z.B. regelmäßige Berichtserstattung),

- Vorgaben zu Parken und Gebühren,

- Verwendung Ökostrom,

- Rückbaupflicht,

- notwendige Bedingungen und einzuhaltende Richtlinien,

- Versicherungsnachweis.

Hierbei könnte die Stadt Koblenz sich an dem existierenden Mustervertrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur orientieren.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1. Der Verwaltung liegen sowohl von dem lokalen Energieversorger als auch von einem überregional tätigen Unternehmen mit Sitz in Köln Anfragen zum Errichten von Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum in Koblenz vor. Die EVM hat Interesse, auf städtischen Flächen mit möglichst hoher Verkehrsdichte und guter Verweilqualität Schnelllade-Hubs zu errichten. Hier ist das Tiefbauamt (Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde) im Austausch mit der EVM und auf der Suche nach geeigneten Standorten. Die Suche konzentriert sich derzeit auf den Bereich rund um den Gewerbe- und Technologiepark B9. Das überregionale Unternehmen aus Köln richtet sich nach den Interessen von Bürgerinnen und Bürgern in städtischen Wohngebieten, prüft die Standorte, die Umsetzbarkeit und die Wirtschaftlichkeit und beantragt sodann eine Erlaubnis zum Aufstellen einer Normalladesäule an einem bestimmten Standort, so derzeit für Standorte in der Bismarckstraße und der Kurfürstenstraße. Beide Anträge sind vom Tiefbauamt geprüft und werden in Kürze genehmigt.

Zu 2. Für die Errichtung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum wird eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sowie eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StVO in Verbindung mit § 41 Landesstraßengesetz RLP (LStrG) erteilt. Dies stellt den rechtlich sichersten Weg für die öffentlich-rechtliche Legalisierung von Ladesäulen dar. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, da die Elektroladesäulen als Verkehrshindernisse im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 1 StVO einzustufen sind. Die Sondernutzungserlaubnis ist erforderlich, da das Errichten von Ladesäulen über den Gemeingebrauch einer Straße hinausgeht. In Rheinland-Pfalz gilt es hierbei die Konzentrationsbindung des § 41 Abs. 7 LStrG zu beachten. Die Ausnahmegenehmigung nach der StVO wird von der Straßenverkehrsbehörde erteilt und die Sondernutzungserlaubnis - nach erfolgter Anhörung der Straßenbaubehörde - inkludiert. Die von der Straßenbaubehörde geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. Der Abschluss eines Gestattungsvertrages nach § 45 LStrG (Sonstige Benutzung) kommt dagegen regelmäßig nicht in Betracht.

Zu 3.Aufgrund der bisherigen Stellungnahme erübrigt sich aus Sicht der Verwaltung das Bereitstellen eines Antragsformulars für ein rechtssicheres Genehmigungsverfahren. Ein Antragsformular für eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO ist auf der Webseite der Stadt Koblenz seit Jahren bereits bereitgestellt. Die Webseite wird dahingehend optimiert, dass potentielle Investoren die Antragsunterlagen leichter auffinden.

Zu 4. Die Verwaltung ist nicht dazu ermächtigt, wettbewerbsneutral Dritte über Fördermöglichkeiten zu informieren und bei Förderanträgen zu unterstützen. Es zeigt sich aber, dass Dritte sehr gut über Fördermöglichkeiten informiert sind, die ausschließlich aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt werden. Informationen hierzu werden vorgehalten bei der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur, unter www.now-gmbh.de

Beschlussempfehlung:

Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da die Verwaltung bereits im Sinne des Antrages tätig ist.

 

Ergebnis:

Die antragstellenden Fraktionen erklären den Antrag in Kenntnis der Stellungnahme der Verwaltung für erledigt.

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat beschließt, die Stadt Koblenz nimmt mit Ihren Partnerstädten Kontakt auf und erarbeitet ein Konzept für ein „Live Portal“ in dem Menschen aus mindestens einer der Partnerstädten in Echtzeit auf einem Bildschirm miteinander kommunizieren können. Auch die Orte für die Portale sollen in gegenseitiger Abstimmung gewählt werden.

 

Begründung:

Nach dem Vorbild der „Portale“ in den Städten Vilnius und Lublin soll dieses in Deutschland einzigartiges Projekt für mehr internationale Akzeptanz sorgen und bildet Vernetzung in einer digitalen Zukunft ab. Es stärkt die Verbindung zu einer unserer Partnerstädte und ist auch für den Tourismus ein wirtschaftlicher Faktor. Die Städte und Bewohner*innen werden in Echtzeit miteinander verbunden, damit werden Entfernungen abgebaut und Kulturen vereint. Siehe dazu auch: „In den Städten Vilnius und Lublin steht nun ein Betonring, der eine große Vision erfüllen soll: einen vereinten Planeten.“ www.sueddeutsche.de/panorama/vilnius-lublin-betonring-bildschirm-live-1.5311256

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Kultur- und Schulverwaltungsamt hat für die Aufstellung eines "Live-Portals“ keinen zusätzlichen Etat zur Verfügung und kann somit nicht zu einer Finanzierung beitragen. Die Verwaltung wird im Rahmen der Städtepartnerschaften das mögliche Konzept und eine mögliche Finanzierung prüfen.

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Konzept zu prüfen.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat hat die Angelegenheit zur weiteren Beratung in den Kulturausschuss verwiesen.

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird aufgefordert, mit dem für Wohnungsbau zuständigen Ministerium für Finanzen und den Akteuren am Wohnungsmarkt ein „Bündnis für bezahlbares Wohnen“ zu gründen, um attraktives und soziales Wohnen in Koblenz zu gestalten und gemeinsam den Neubau von Wohnungen und die Erhaltung von bezahlbarem Wohnraum in Koblenz zu unterstützen. Das Bündnis verfolgt dabei folgende Ziele:

1. Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Schaffung attraktiven und bezahlbaren neuen Wohnraums in Koblenz

2. Förderung der energetischen Ertüchtigung des kommunalen Wohnungsbestandes zu sozial verträglichen Konditionen

3. Verbesserung der Angebote und Perspektiven für Menschen mit Benachteiligungen

4. Dauerhafte Sicherstellung bezahlbaren Wohnraums für bedürftige Familien mit Kindern und Alleinstehende

5. Erhöhung des Angebotes altersgerechter Wohnungen Die Interessenvertretungen der Mieter und Mieterinnen sowie die Sozialverbände sind in diesen Prozess einzubeziehen. Dem Stadtrat ist regelmäßig über die Vorhaben und Ergebnisse zu berichten.

Die Verwaltung wird darüber hinaus aufgefordert, eine Kooperationsvereinbarung mit dem Land abzuschließen und das Wohnraumversorgungskonzept von Koblenz zu aktualisieren.

 

Begründung:

In Koblenz ist die Nachfrage nach Wohnraum in den letzten Jahren stetig gestiegen. Verstärkt wird dieser Trend durch die Auswirkungen der demographischen Entwicklung. Bis 2025 wird sich in Koblenz die Anzahl von Wohnungen mit Beleg- und Mietpreisbindung um die Größenordnung von 1.000 Wohneinheiten verringern. Es fehlen also vor allem Wohnungen für Haushalte mit mittleren und geringen Einkommen. Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es der Zusammenarbeit und Kooperation der Akteure aus Politik, Immobilienwirtschaft, Planung und Steuerung. Das Landeswohnraumförderungsgesetz nennt ausdrücklich Zielvereinbarungen zwischen Land, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Dritten als neues Instrument der sozialen Wohnraumförderung. Auf dieser Grundlage wollen wir in den kommenden Jahren die soziale Wohnraumförderung in Koblenz vorantreiben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

1.Bezahlbares Wohnen und Bereitstellung bezahlbaren Wohnraumes ist Daueraufgabe der Stadtentwicklung und aller auf dem Wohnungsmarkt engagierten Akteure. Die Verwaltung ist gerne bereit, die maßgeblichen Akteure mit der Zielsetzung eines gemeinsamen Vorgehens Anfang 2022 zu einem runden Tisch einzuladen. Dort soll dann erörtert werden, ob und in welcher Art und Weise ein Bündnis für bezahlbares Wohnen geschlossen werden kann. Wesentlicher und grundlegender Baustein für eine Strategie zur Wohnraumversorgung ist die Analyse der Lage (Bedarf und Entwicklungen) am Koblenzer Wohnungsmarkt. Diesbezüglich wird in Kürze die Statistik- und Stadtforschungsstelle (10 Stat) im Seniorenbeirat und dann auch im Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauordnung Bericht erstatten.

2. Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung war bereits mehrfach Gegenstand der Prüfungen durch die Verwaltung (Antrag AT/0065/2020). Sie ist nur dort erfolgversprechend möglich, wo eine Flächenentwicklung oder eine konzertierte Planung mit Wohnraumschaffung erfolgt und eine 25%ige Sozialwohnungsquote festgelegt ist. Das dafür in Frage kommende Gebiet „ehem. Nutzviehhof“ wird jedoch bereits über die Städtebauförderung (Stadtumbau Rauentaler Moselbogen) gefördert, so dass derzeit kein Gebiet für eine solche Kooperationsvereinbarung in Frage kommt, das bis 2023 in Umsetzung gelangt. Geprüft wird aber noch, ob sich das Rosenquartier Lützel (BPD) für eine solche Vereinbarung eignet, obwohl hier bekanntermaßen ja nur 20 % festgelegt wurden.

3. Die Aufgaben zur Aktualisierung des Wohnraumversorgungskonzeptes sind unter der Überschrift „Wohnraumversorgungsstrategie“ bereits seitens des Baudezernates in Kooperation mit der Statistik- und Stadtforschungsstelle (10Stat) in die Wege geleitet, sie werden zu gegebener Zeit im Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauordnung vorgestellt und erörtert.

Beschlussempfehlung:

Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da die Verwaltung bereits im Sinne der Antragsstellung arbeitet.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt einstimmig, die Verwaltung wird beauftragt, in den Gremien weiter über die Thematik zu berichten.

Beschlussentwurf:

Gemeinsamer Antrag der Ratsfraktionen von SPD und Die LINKE: Einführung einer Satzung gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum

 

Begründung:

Bereits seit 11. Februar 2020 ermöglicht das Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum allen Kommunen, eine Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren aufzustellen, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Bezahlbarer Wohnraum ist auch in Koblenz ein knappes Gut. Entsprechend sollte zunächst für die Altstadt und ihre unmittelbare Umgebung eine entsprechende Satzung ausgearbeitet und verabschiedet werden, damit Wohnraum auch als solcher genutzt wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anwendung des Landesgesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) hängt von der dort in § 1 formulierten Voraussetzung, ab, dass es sich um Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, handelt. Der Landesgesetzgeber hat den Kommunen mit dem Gesetz vom 11.02.2020 (GVBl Nr. 3, S. 31 ff) eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage eingeräumt. Das Landesgesetz ermöglicht den Gemeinden mit Wohnraummangel durch den Erlass eigener Satzungen das Gesamtwohnraum-angebot zu erhalten, soweit dem Wohnungsmangel nicht mit anderen Mitteln abgeholfen werden kann. Ob ein solcher Wohnraummangel vorliegt, haben die Gemeinden selbst zu beurteilen. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes fallen hierunter Kommunen, die unter die Mietpreisbremse oder die Senkung der Kappungsgrenze einzuordnen sind. Beides ist für Koblenz nicht der Fall. Es können laut Gesetzesbegründung auch andere Gründe darunterfallen, z.B. wenn Kaufpreise und Mieten in Koblenz stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte in Koblenz den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, sowie geringe Leerstände bei großer Nachfrage vorliegen. Hierzu hat die Verwaltung die Kommunalstatistikstelle beauftragt, entsprechend zu recherchieren, in einer ersten Stellungnahme sind keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung erkennbar. Der Nutzungswandel der letzten 5 Jahre (862 genehmigungspflichtige Bauprojekte im Wohnungs- und Nichtwohnungsbau, davon 35 Projekte mit einer Nutzungsänderung und davon wiederum nur 2 Objekte mit der Umwandlung von Wohnraum in eine gewerbliche Nutzung) ist so geringfügig, dass er bei weitem kein Satzungsverfahren rechtfertigen würde. Das Gegenteil ist der Fall: Es wurde deutlich mehr Wohnraum aus Nicht-Wohngebäude geschaffen als umgekehrt durch Nutzungswandel verloren ging. Von einer Trendumkehr wird auch vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie nicht ausgegangen. Die Fachdienststelle Kommunalstatistik erfasst seit rund 15 Jahren in systematischer Form die Angebotsmieten auf der Internetplattform immobilienscout24.de für das Koblenzer Stadtgebiet wie auch für die umliegenden Gemeinden. Nachdem sich 2020 der Preisauftrieb der Mietpreisforderungen gegenüber den Vorjahren bereits reduzierte, deutet sich für 2021 (aktueller Erfassungsstand 30.09.2021) erstmals seit 2010 ein Rückgang der Angebotsmieten in den Inseraten für das Koblenzer Stadtgebiet an. Aus den bereitgestellten Daten der empirica-Preisdatenbank geht hervor, dass auch die geforderten Warmmieten in den inserierten Zimmern in Wohngemeinschaften im Koblenzer Stadtgebiet zu Beginn des Wintersemester 2021/2022 seit 2018 rückläufig sind, während sich das Angebot deutlich erhöht hat. Rückläufige oder bestenfalls stagnierende Angebotsmietpreise in diesem Segment werden übrigens auch in anderen Universitätsstädten wie Mainz, Kaiserslautern oder Köln registriert, wie in einem kürzlich verteilten Bericht der FKS dokumentiert wurde. Damit lässt sich auch hieraus keine Gefährdung der Versorgungslage mit bezahlbaren Wohnraum ableiten. Insgesamt wird seitens der Kommunalstatistik sogar mit einer weiteren Entspannung auf dem Koblenzer Wohnungsmarkt gerechnet, allerdings mit Differenzierungen in den einzelnen Marktsegmenten. Hervorzuheben ist der anstehende Generationenwechsel in großen Teilen des älteren Ein- und Zweifamilienwohnhausbaus im Stadtgebiet. Hier gilt es seitens der Stadt anzusetzen, da durch den Generationenwechsel ein weitaus größerer Effekt auf die nachhaltige Sicherung bezahlbaren Wohnraums in Koblenz zu erzielen sein wird als durch eine Satzung zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine auf der Basis des o.g. Gesetzes zu erstellende Satzung nicht ein generelles (=absolutes) Umwandlungsverbot zur Folge hat, sondern es sich mit Anwendung der Satzung dann um einen Erlaubnisvorbehalt bei der Wohnungsumwandlung handelt, so dass die Steuerungswirkung einer solchen Satzung erheblich eingeschränkt sein wird. Selbst der festzusetzende Genehmigungstatbestand eines 6- oder mehrmonatigen Leerstehenlassens, das nach einer Zweckentfremdungssatzung ja dann für eine entsprechende Genehmigung zu beantragen wäre, ist realitätsfern, da kein Immobilieneigentümer eine solche Antragsstellung vornehmen wird, aber auch eine verwaltungsseitige Kontrolle des Leerstandes mit verhältnismäßigen Mitteln überhaupt nicht darstellbar sein wird. Darüber hinaus sieht das o.g. Gesetz vor, dass eine solche Satzung nur dann in Frage kommt, wenn die Gemeinde dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen kann (§ 1 (1), Satz 1). Der Aufwand für ein solches Satzungsverfahren und vor allem die Umsetzung steht in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen für die Stadt. Sinnvoller für die Schaffung bezahlbaren Wohnraumes in der Stadt wird die Fortführung einer konsequenten Wohnraumversorgungsstrategie durch das Ausweisen von verschiedensten Baumöglichkeiten im Stadtgebiet und das Anwenden der bereits beschlossenen Instrumente (z.B. 30-% Sozialwohnungsklausel) sein. Im Zuge des ebenfalls beantragten Bündnisses für bezahlbares Wohnen werden die entsprechenden Ansätze diskutiert und unterbreitet.

Beschlussempfehlung:

Dem Stadtrat wird empfohlen, eine Beschlussfassung zur Antragsstellung abzulehnen, stattdessen wird die Verwaltung beauftragt die in Erarbeitung befindliche Wohnraumversorgungsstrategie zügig fertigzustellen und den Gremien vorzustellen. Daneben empfiehlt die Verwaltung, im ASM durch die Fachdienststelle Kommunalstatistik darstellen zu lassen, wie sich die Wohnungsmarktentwicklung nach den verschiedenen Segmenten derzeit und prognostisch in den kommenden Jahren darstellt.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat verweist die Angelegenheit zur weiteren Beratung Anfang 2022 in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität.

Stadtratssitzung am 15.07.2021

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt, den Mitgliedern des Koblenzer Jugendrats zukünftig eine Aufwandsentschädigung auszuzahlen. Der Betrag soll auf 30,00 Euro pro Sitzung des Jugendrats und für ein Mitglied des Jugendrats bei Anwesenheit in Ausschüssen oder Sitzungen des Koblenzer Stadtrats festgelegt werden.

 

Begründung:

In der Gemeindeordnung ist festgehalten, dass neben den aufgeführten Ehrenämtern, auch andere eine entsprechende Vergütung erhalten können. (§ 18 Abs. 4, Satz 3, Halbsatz 2, GemO: „Bürger*innen, die ein anderes Ehrenamt ausüben, können eine Aufwandsentschädigung erhalten“). Gleichzeitig gilt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetzt, womit unter anderem explizit eine Benachteiligung aufgrund des Alters ausgeschlossen sein sollte. Aktuell erhalten in den Sitzungen des Stadtrats, fast alle, die auch ein Rederecht haben, eine Aufwandsentschädigung. Dies gilt u.a. auch für die Queerbeauftragte, den Behinderhindertenbeauftragten oder Vertreter*innen des Seniorenbeirats bzw. des Beirats für Integration und Migration. Lediglich die Vertretung des Jugendrats sitzt viele Stunden für die Partizipation der Kinder und Jugendlichen ohne entsprechende Vergütung in den Gremien. Im Leitfaden für Kommunen von Rheinland-Pfalz mffki.rlp.de/fileadmin/MFFJIV/Jugend/Praxisordner_gesamt.pdf wird jedoch auf eine entsprechende Aufwandentschädigung hingewiesen und somit sehen wir die Notwendigkeit diese Lücke zu schließen. Der Jugendrat und seine Vertretung sind die kommunalpolitische Stimme der Jugend und bringt deren Perspektive als Teil unserer Gesellschaft in die städtischen Gremien ein. Seine Arbeit ist ein wichtiges Werkzeug politischer Partizipation und macht Kommunalpolitik als Gestaltungsmittel für junge Menschen attraktiv. Dies sollte in gleicher Weise wertgeschätzt werden, wie alle anderen Ehrenämter im Stadtrat.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

In § 18 Abs. 4 Satz 4 GemO wird auf Richtlinien des Landes, hier die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO), verwiesen. Aus deren §§ 1-3 ergibt sich, dass auch die Mitglieder der Jugendvertretungen ebenso wie Mitglieder anderer Beiräte und Ausschüsse der kommunalen Vertretungskörperschaften ein Ehrenamt ausüben. Dementsprechend erklärt auch die "Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Stadt Koblenz" für die Rechtsstellung der Mitglieder u. a. § 18 Abs. 1 und 4 GemO für entsprechend anwendbar. Auch Mitglieder des Jugendrates haben daher Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen. Will man eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes auch für die Mitglieder der Jugendvertretung wie für die Mitglieder aller anderen Beiräte vorsehen, ist die Hauptsatzung (vgl. § 2 KomAEVO) nach Maßgabe der §§ 3 und 4 KomAEVO zu ändern. Problematisch ist hierbei die Rolle des/der Vorsitzenden, da diese/r eine monatliche Aufwandsentschädigung (in Höhe von 300 €), aber kein Sitzungsgeld erhält. Die Beiratsmitglieder erhalten dagegen für die Teilnahme an den Beiratssitzungen ein Sitzungsgeld. Daher wäre zu prüfen, ob diese Regelung so auch für den Jugendrat übernommen werden sollte. Der Jugendrat ist wichtig und als Stimme der Kinder und Jugendlichen in Koblenz nicht mehr fortzudenken. Die Wertschätzung seiner Mitglieder muss aber nicht zwangsläufig mit einer institutionalisierten Vergütung wie im kommunalpolitischen Sitzungsgeschehen verbunden sein. Die Jugendlichen sollen vorrangig durch die Aufgabe selbst und nicht durch monetäre Aspekte motiviert werden. Hier sind auch alternative Formen der Anerkennungen wie Gutscheine, Eintrittskarten etc. denkbar. Die Verwaltung wird den Jugendrat in seiner nächsten Sitzung am 16.07.2021 zur Thematik anhören.

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag zur weiteren Beratung an den Jugendhilfeausschuss zu verweisen.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat verweist die Angelegenheit zur abschließenden Beratung in den Jugendhilfeausschuss.

Beschlussentwurf:

Hiermit beschließt der Stadtrat, die Verwaltung wird beauftragt, eine Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) zu verfassen und einzuführen. Die Katzenschutzverordnung umfasst die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht und die Pflicht zur Unfruchtbarmachung.

 

Begründung:

Seit 2008 begegnen Städte und Gemeinden dem Problem der wachsenden Streunerkatzen-Kolonien mit Kastrationssatzungen auf ordnungsrechtlicher Basis im Rahmen der Gefahrenabwehr. 2013 wurde mit Einfügung des § 13b in das Tierschutzgesetz auch eine Möglichkeit geschaffen, auf tierschutzrechtlicher Basis eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Im Stadtgebiet und den teilweise ländlichen Stadtteilen gibt es eine nicht unerhebliche Anzahl von Katzen, die wild leben. Diese vermehren sich ungehindert, teilweise auch mit freilaufenden Hauskatzen. Die Fürsorge für diese wildlebenden Katzen fällt in die Zuständigkeit der Kommune. Die Einführung einer Katzenschutzverordnung ist nicht nur aus Sicht des Tierschutzes, sondern auch im Sinne der vielen ehrenamtlich arbeitenden Menschen im Katzenschutz wichtig und sinnvoll. Wird eine Katze aufgegriffen und diese ist registriert, so kann sie ohne Probleme ihren Besitzer*innen zurückgeführt werden. Das macht nicht nur die besorgten Besitzer*innen glücklich, sondern verkürzt auch die Belegzeit im Tierheim und spart somit Kosten. Die Zahl der ungeklärten Schicksale bei denen Familien manchmal auch noch nach Jahren in Ungewissheit ob des Verbleibs ihres Haustiers leben, könnte so erheblich reduziert werden. Ist die Katze nicht gekennzeichnet und registriert, wird sie in der Regel dem Tierarzt vorgestellt und untersucht. Ist das Fundtier nicht kastriert, wäre hier eigentlich die Unfruchtbarmachung angezeigt. Unkastrierte Tiere sind in den Tierheimen kaum untereinander zu vergesellschaften und tragen spätestens nach der erneuten unkastrierten Vermittlung oder Rückgabe zu einem weiteren Populationsanstieg bei. Die Vereine und Ehrenamtlichen bewegen sich mit der Durchführung einer Kastration in einer rechtlichen Grauzone. Sollten die Besitzer*innen doch noch ausfindet gemacht werden, könnten diese die Ehrenamtlichen für den Eingriff belangen. Für Zuchttiere gelten Ausnahmen, die bei der Kennzeichnung und Registrierung schon erfasst werden. Dass eine unkontrollierte Population zu Problemen führt, liegt auf der Hand. Die Tiere vermehren sich untereinander, was zu Gendefekten durch Inzest führt, die Versorgung der Tiere ist nicht gewährleistet, viele Tiere fressen nicht artgerechtes Futter, jagen Singvögel oder verhungern elendig. Zudem sind sie geplagt von Krankheiten und Schädlingen. Die hohen Durchseuchungsraten gefährden auch die eigentlich gut versorgten Freigängerkatzen. Einzelne Krankheiten sind zudem auch auf Menschen übertragbar (Zoonosen). Die Eindämmung der unkontrollierten Vermehrung verhindert nicht nur Tierleid sondern stellt auch einen gesundheitlichen Schutz für die Bevölkerung da. Bundesweit gibt es rund 800 Städte und Gemeinden in denen eine Kastrationspflicht gilt. Darunter auch die Millionenstadt Köln oder beispielsweise die NRW Landeshauptstadt Düsseldorf. In Rheinland-Pfalz haben über 65 Kommunen wie z.B. Ludwigshafen, Neuwied, Worms, Zweibrücken und Kaiserlautern sowie verschiedene Verbandsgemeinden eine entsprechende Verordnung erlassen. Da keine größeren Ausgaben auf die Stadt zukommen (evtl. Kosten für Flyer, Aufklärungsmaterial, Soziale Medien usw.), ist der Erlass einer Katzenschutzverordnung nicht haushaltsrelevant. Liste der Städte und Gemeinden, die eine KaSchuVO eingeführt haben: www.tasso.net/Tierschutz/Tierschutz-Inland/Kastration-von-Katzen/Katzenschutzverordnungen/Staedte-und-Gemeinden

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Einführung einer Katzenschutzverordnung nach § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG) ist an bestimmte Voraussetzungen nach dem TierSchG gebunden. Ziel und Zweck einer Verordnung ist es, die unkontrollierte Erhöhung der Anzahl freilebender Katzen zu verhindern, um Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, die durch eine erhöhte Katzenpopulation verursacht werden. Ursächlich für die Beeinträchtigung der freilebenden Katzen muss demnach die erhöhte Katzenpopulation sein. Bereits mit Antrag vom 15.03.2019 (AT/0049/2019) wurde durch den Stadtrat hinsichtlich der Einführung einer Katzenschutzverordnung ein Beschluss gefasst, in dem die Verwaltung beauftragt wurde eine Stellungnahme zur Umsetzung einer Katzenschutzverordnung unter Berücksichtigung einer aktuellen Beurteilung der zuständigen Veterinärbehörde zu fertigen und den Haupt- und Finanzausschuss über das Prüfergebnis zu informieren. Seitdem wurden zahlreiche Gespräche mit dem zuständigen Veterinäramt der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz sowie mit den Vertretern der Koblenzer Katzenhilfe durch das Ordnungsamt und das Büro der Bürgermeisterin geführt. Zunächst enthielten die fachlichen Stellungnahmen des Veterinäramtes keine Empfehlung, die eine tatbestandsgerechte Einführung einer Katzenschutzverordnung rechtfertigen würde. Bei den zuletzt geführten Gesprächen im Jahr 2021 wurde diesbezüglich jedoch mittlerweile eine andere Bewertung in Aussicht gestellt. Die Verwaltung strebt den Erlass einer Katzenschutzverordnung an, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Klärung der hierfür notwendigen Details werden mit den betreffenden Akteuren (z.B. Veterinäramt, Katzenschutzhilfe) vorangetrieben.

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung empfiehlt dem Antrag zuzustimmen.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt einstimmig, die Verwaltung wird beauftragt, eine Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) zu verfassen und einzuführen. Die Katzenschutzverordnung umfasst die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht und die Pflicht zur Unfruchtbarmachung.

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt

1.im Bereich des Fußweges am Niederberger Sportplatz zwischen dem Hinter-Tor-Bereich bis zum Ende des Aufgangs zur Arenberger Straße eine Beleuchtung zu installieren.

2.den Bereich des Aufgangs zur Arenberger Straße verkehrssicher auszubauen.

 

Begründung:

Von der Friesenstraße ist bereits teilweise ein neuer Gehweg bis zur neuen Feuerwache Nord und dem Niederberger Sportplatz fertig gestellt. Außerdem gibt es einen befestigten Weg hinter dem Torbereich, der zu einem schräg aufwärts führenden Pfad führt, der das Sportplatzgelände mit der Arenberger Straße verbindet. Die so entstandene Wegeverbindung wird durch Niederbergerinnen und Niederberger häufig genutzt, um z.B. Grundschule und Kindertagesstätte zu erreichen. Im Zuge dessen ist ein verkehrssicherer Ausbau des Verbindungspfades ebenso nötig wie eine gute Ausleuchtung des benannten Streckenabschnitts.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Wegeführung über das Gelände des Sportplatzes mit Beleuchtung ist aufgrund der Verpachtung der Anlage an den Sportverein, Schutz vor Vandalismus an der Sportanlage, und einzuhaltende Sicherheitsabstände an der Stirnseite des Großspielfeldes nicht möglich bzw. sinnvoll. Es handelt sich hier nicht um eine Erschließungsanlage / Weg mit öffentlicher Widmung / Funktion. Eine beleuchtete Fußwegebeziehung von der Arenberger Straße zum Kreisverkehrsplatz Friesenstraße wird im Rahmen der Erschließung des Baugebietes In der Lehmkaul links entstehen. Diese Maßnahme wird im Teilhaushalt 10 unter der Projektnummer P 66 1023 geführt. Der Maßnahmenbeginn ist zum Jahreswechsel 2022/2023 vorgesehen. Für eine weitere Maßnahme in unmittelbarer Nähe zur im Bebauungsplan dargestellten Wegeführung ist aus Sicht der Verwaltung auch die Unabweisbarkeit nicht gegeben.

Beschlussempfehlung:

Der Stadtrat beschließt keine Maßnahmen für eine Wegebeziehung über das Gelände des Sportplatzes Niederberg durchzuführen.

 

Ergebnis:

Die antragsstellenden Fraktionen erklären den Antrag in Kenntnis der Stellungnahme der Verwaltung für erledigt.

Stadtratssitzung am 24.06.2021

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt, allen Schulen, für die keine Anbindung an den städtischen Glasfaserring möglich ist, per Funknetz einen gesicherten Internetzugang zu ermöglichen.

 

Begründung:

Im Werkausschuss Kommunales Gebietsrechenzentrum Koblenz wurde am 25. Februar darüber informiert, dass „die weiter entfernten Schulen (Rübenach, Bisholder, Güls)“ (Protokoll zur Ausschusssitzung 25.02.2021) nicht für den Glasfaserring Koblenz berücksichtigt werden können. Auch die Grundschulen in Kesselheim und Lay tauchen in den Planungen zum Glasfaserausbau nicht auf. Das besagte Protokoll stellt in Aussicht, dass eine Internetanbindung via Funk möglich sein könnte. Dies sollte die Stadt dringend realisieren, um den Schulen einen gesicherten Internetzugang zu ermöglichen, der gerade in Zeiten des digitalen Unterrichts enorm wichtig ist. Unsere Grundschulen brauchen alle die gleichen digitalen Voraussetzungen, damit keine Zwei-Klassen-Gesellschaft im städtischen Schulbetrieb entsteht.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die bedarfsgerechte Versorgung der Koblenzer Schulen mit einem gesicherten Internetzugang und anderen IT Services (auch aus dem Bereich des Gebäudemanagements) wird für alle Schultypen und Schulstandorte durch das KGRZ im Zusammenarbeit mit der Schulverwaltung geplant. Hierbei gilt folgende Anbindungspriorisierung:

1. Erschließung mit eigener Glasfaser

2. Erschließung mit Funk

3. Virtuelles Privates Netzwerk (VPN) über einen allgemeinen Breitbandanschluss

Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Anbindung werden alle Schulen nach und nach im Rahmen des Digitalpaktes in der IT Infrastruktur ertüchtigt. Der beigefügten Übersicht aller Schulstandorte kann der aktuelle Umsetzungs- als auch Planungsstand zur Anbindung an das städtische Netz entnommen werden. In Bezug auf die explizit angesprochenen Schulen ist Sachstand wie folgt: GS Rübenach: Hier wird mangels notwendiger Sichtverbindung kein Funk zu realisieren sein, daher wird eine bessere Breitbandanbindung geplant und somit die VPN Variante zum Zuge kommen. GS Güls: Hier gibt es bereits eine Funkstrecke die ausgebaut werden soll. GS Kesselheim: Hier wird eine Funktstrecke über EB 70 geprüft, wenn dies nicht realisierbar ist erfolgt ein Upgrade der Breitbandanbindung und somit die VPN Alternative. GS Lay: Hier wird mangels notwendiger Sichtverbindung kein Funk zu realisieren sein, daher wird eine bessere Breitbandanbindung geplant und somit die VPN Variante zum Zuge kommen. Mittelfristig könnte sich durch den Bau des Fahrradweges hier eine Möglichkeit zur Verlehrrohrung und späteren eigenen Glasfaseranbindung ergeben. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung wird beauftragt jeder Schule, die nach individueller Lage und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, bestmögliche Anbindung an das städtische Netz zur Verfügung zu stellen.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt einstimmig, der Stellungnahme der Verwaltung folgend, die Verwaltung wird beauftragt jeder Schule, die nach individueller Lage und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, bestmögliche Anbindung an das städtische Netz zur Verfügung zu stellen.

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, die Marktsatzung für Wochenmärkte unter Wahrung ihres Charakters und ihrer Aufgabe als Lebensmittelmärkte dem aktuellen Bedarf anzupassen und neu zu fassen.

Diese Anpassung soll insbesondere ermöglichen, dass

- vorhandene und künftige Marktbeschicker*innen mit einem bereits unter der jetzigen Satzung zulässigen Angebot ergänzend hierzu ihre von ihnen selbst angefertigte Bastel-, Häkel-, Nähund Strickwaren anbieten,

- regionale Handwerker*innen und Reminder*/Upcyler*innen ihre Waren verkaufen,

- ehrenamtliche Verkaufsstände zur Unterstützung sozialer Zwecke in der Stadt und im jeweiligen Stadtteil eingerichtet werden können.

Dem Gedanken der Nachhaltigkeit entsprechend soll im Rahmen der Neufassung der Satzung weiterhin geregelt werden, dass die Marktbeschicker*innen auf Plastik verzichten und nachhaltige Verpackungen, Geschirr, Besteck, Gläser und Ähnliches wie z.B. Tonbecher verwenden.

Die Neufassung der Satzung soll unter der Beteiligung der für Märkte Verantwortlichen zeitnah und noch im Jahr 2021 erfolgen.

 

Begründung:

Wochenmärkte in den Koblenzer Stadtteilen haben eine wesentliche Versorgungsfunktion für die Stadtteile. Zugleich sind sie Treffpunkte. Die Menschen aus den Stadtteilen, in denen es einen Markt gibt, identifizieren sich mit „ihrem“ Markt. Damit haben die Stadtteilmärkte auch eine zentrale Funktion für die Entwicklung und Identität der Stadtteile und erfüllen eine wichtige soziale Funktion. Daher sind die Wochenmärkte in den Stadtteilen zu erhalten, zu stärken und durch die Stadt aktiv zu unterstützen. Die aktuelle Marktsatzung ist nicht mehr zeitgemäß. Für zeitgemäße Marktsatzungen gibt es Vorbilder, so in einigen Punkten die Marktsatzung von Freiburg mit deren Punkt 2 Absatz 3, an denen sich auch die Stadt Koblenz orientieren könnte. Anpassungen sind notwendig, um das Sortiment der Wochenmärkte mit regionalem Bezug bedarfsgerecht zu verbreitern, die Märkte für ihre Besucher*innen als Besonderheit und attraktiv zu erhalten und um kleine Unternehmen aus der Region zu stärken. Die gegenwärtige Marktfassung steht - zumindest in einer engen Auslegung, wie sie von Seiten der Verwaltung erfolgt und bereits zu Irritationen und Konflikten geführt hat - einer notwendigen Weiterentwicklung der bestehenden Stadt-teilmärkte entgegen. Dabei soll auch nach einer behutsamen Weiterentwicklung der Marktsatzung der Schwerpunkt auf den Wochenmärkten die Versorgung der Menschen in den Stadtteilen mit Lebensmitteln liegen. Bei der Weiterentwicklung der Satzung ist auch darauf zu achten, sie möglichst schlank und für die Betroffenen handhabbar zu gestalten. Marktbeschicker*innen, die mit jetzt schon zulässigen Produkten an den Wochenmärkten teilnehmen, sollten die Möglichkeit erhalten, auf ihren Ständen ergänzend ihre kreativen handwerklichen Bastel- , Häkel-, Näh- und Strickwaren, die sie anfertigen, ebenfalls feilzubieten. Daneben sollten regionale Handwerker die Möglichkeit bekommen, Leistungen und ihre Waren in den Stadtteilmärkten zu zeigen und zu verkaufen. Eine zeitgemäße und zu ermöglichende Ergänzung, die einen modernen Wochenmarkt ausmacht, ist ein Reminder/Upcycling-Stand. Reminderprojekte zeigen, wie Müll vermieden oder Wertstoffe anderweitig genutzt werden können. Die Zulassung solcher Stände auf den Wochenmärkten würde die Wertschätzung der Stadt für solche Projekte in geeigneter Form, gerade in Zeiten knapper Kassen, die einer finanziellen Unterstützung solcher Projekte Grenzen setzen, zum Ausdruck bringen. Auch sollten auf den Wochenmärkten ehrenamtliche Stände, zur Unterstützung soziale Zwecke wie zur Unterstützung des Koblenzer Hospizvereins oder Fördervereine von Grundschule oder Kindergarten im Stadtteil möglich sein. Gemäß § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) sind auf Wochenmärkten zulässige Waren lediglich Lebensmittel, alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden, Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei. § 5 Abs. 2 LMAMG räumt der Stadt jedoch die Möglichkeit ein, „durch Rechtsverordnung (zu) bestimmen, dass über die in Absatz 1 genannten Waren hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, um die Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen.“ Die Koblenzer Marktsatzung bleibt derzeit hinter dieser der Stadt eingeräumten gesetzlichen Möglichkeit zurück. Eine zeitnahe Neufassung ist vor dem Hintergrund von Corona zur Sicherung des Fortbestands der Wochenmärkte geboten. Wie andere Bereiche der Wirtschaft haben die Marktbeschicker*innen pandemiebedingte Einbußen, die sie mit einer Ergänzung des Angebots auffangen. Teilweise sorgen die ergänzenden Angebote schon vor Corona dafür, dass Stände für die jeweiligen Betreiber*innen lohnend sind. Es besteht die Gefahr des Wegfalls einzelner Stände und damit eines Verlusts der Attraktivität der gesamten Märkte. Die Neufassung der Marktsatzung ist vor dem Hintergrund, dass seinerzeit die Agendagruppen die Entstehung der Stadtteilmärkte vorangetrieben hatten, und vor dem Hintergrund des Klimanotstands an dem Gedanken der Nachhaltigkeit auszurichten. Die Satzung muss weiterhin dem Rechnung tragen, dass Koblenz Fair Trade Town ist. Die Verantwortlichen für die Märkte sind in angemessener Form an der Neufassung zu beteiligen, weil sie ihre Stadtteile, die Kund*innen und die Marktbeschicker*innen kennen und wissen, wie „ihre“ Märkte funktionieren und was sie für ihren erfolgreichen Fortbestand benötigen. Auswirkungen auf das Klima: Durch die Förderung von wohnortnaher und damit zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichbarer, der Nachhaltigkeit verpflichteter Einkaufsmöglichkeiten positiv.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Marktsatzung der Stadt Koblenz regelt ausschließlich (neben städtischen Kirmessen und städtischen Flohmärkten) die Durchführung des städtischen Wochenmarktes als öffentliche Einrichtung und hat damit keine Auswirkungen auf die anderen, privat veranstalteten Wochenmärkte (z.B. Güls, Lay, Ehrenbreitstein). Eine Erweiterung des Warenangebots auf eben diesen „privaten“ Wochenmärkten in der Stadt Koblenz wäre theoretisch lediglich mittels einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 LMAMG (Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte) möglich. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung sind hier allerdings offensichtlich nicht erfüllt. Wir werden uns aber auf politischem Wege (Städtetag etc.) bemühen, dass das LMAMG entsprechend modifiziert wird, damit zukünftig auch der Verkauf bislang unzulässiger Waren möglich ist.

Beschlussempfehlung:

Aufgrund der Ausführungen empfiehlt die Verwaltung den Antrag abzulehnen.

 

Ergebnis:

In Kenntnis der Stellungnahme der Verwaltung erklären die antragstellenden Fraktionen den Antrag für erledigt.

Stadtratssitzung am 20.05.2021

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt, ein Sozialticket (KoblenzPass) einzuführen. Es sollen seitens der Verwaltung mit den Verantwortlichen der Koblenzer Freibäder, Hallenbäder, Museen und des Theaters sowie mit dem Verkehrsverbund Rhein-Mosel (VRM) und der Koveb GmbH ergebnisorientierte Verhandlungen mit dem Ziel der Einführung eines Sozialtickets (KoblenzPass) geführt werden. Die Ergebnisse der Verhandlungen sollen den Gremien vor den Haushaltsberatungen vorgelegt werden, damit entsprechende Mittel in den Beratungen zum Haushalt 2022 eingestellt werden können. Die gewährten Ermäßigungen bei Ticket- und Eintrittspreisen sollen bis zu 50% erreichen. Im Bereich des ÖPNVs soll der KoblenzPass rund um die Uhr gültig sein. Bezugsberechtigt für dieses Sozialticket (KoblenzPass) sind Personen, die folgende existenzsichernde Leistungen erhalten:

  • Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialgeld (SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Weiterhin sind Personen mit geringem Erwerbs- und Renteneinkommen bezugsberechtigt.

Als Einkommensobergrenze (tatsächliches Einkommen netto) für den Bezug des Sozialtickets (KoblenzPass) gilt die gesetzliche Pfändungsfreigrenze (z. Zt. 1.179,99 Euro) für Einzelpersonen sowie bei Familieneinkommen folgende Einkommensobergrenzen:

2-Personenhaushalt 1.629,99 Euro

3-Personenhaushalt 1.869,99 Euro

4-Personenhaushalt 2.119,99 Euro

5-Personenhaushalt 2.369,99 Euro.

 

Begründung:

Vielen Menschen mit geringem finanziellem Einkommen ist die Teilhabe an der Koblenzer Kultur und Infrastruktur praktisch versagt. Bestimmte Gruppen von Bedürftigen erhalten zum Teil Ermäßigungen (Schüler*innen, Studierende, Rentner*innen), während z. B. Hartz IV- Empfänger*innen oder Geringverdienende mit z. T. geringerem Einkommen den Vollpreis zahlen müssen. Gerade für diese Gruppe von Menschen ist der ÖPNV jedoch meist unerlässlich, um alltäglichen Verpflichtungen wie einem Behördengang nachkommen zu können. Zudem ist es beschämend, dass einige Bürger*innen in Koblenz Kulturangebote ihrer eigenen Heimatstadt nicht wahrnehmen können, nur, weil diese für ihre Einkommenssituation faktisch als „Luxus“ gelten. Die Berechtigung von Preisermäßigungen ist nicht davon abhängig, einer bestimmten Statusgruppe, wie beispielsweise Studierende oder Rentner*innen anzugehören, sondern faktisch über ein nicht ausreichendes Einkommen zu verfügen, um den vollen Preis zu bezahlen. Im Hinblick darauf, dass Mobilität und Kultur Grundrechte sind, sollten alle Vergünstigungen kommunaler und städtischer Kultur- und sonstiger Infrastruktureinrichtungen vereinheitlicht werden und für alle Bürger*innen gelten, die nach unserem Antrag bezugsberechtigt sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Aufgrund des hohen Bearbeitungsaufwandes beabsichtigt die Verwaltung dem Stadtrat eine Stellungnahme zur Sitzung des Stadtrates am 24.06.2021 vorzulegen.

Beschlussempfehlung:

Der Stadtrat vertagt die Angelegenheit zur nächsten Sitzung des Stadtrates am 24.06.2021.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt mehrheitlich bei 18 Gegenstimmen und drei Enthaltungen, dass die Verwaltung beauftragt wird, ein Sozialticket (KoblenzPass) einzuführen.

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat beschließt, die Verwaltung wird beauftragt einen Bebauungsplan „Lützelhof“ aufzustellen, mit dem Ziel diesen geschlossenen Siedlungsbereich mit seiner erhaltenswerten, städtebaulichen und gestalterischen Qualität zu sichern und die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen sowie parallel ggfs. die entsprechenden Sicherungsinstrumente nach BauGB zu nutzen.

 

Begründung:

Der Lützelhof war das größte Bauvorhaben im Stadtteil Koblenz-Lützel im frühen 20. Jahrhundert. Die gesamte Anlage umfasste ursprünglich 17 Gebäudeteile. Zwölf Gebäude sind heute noch erhalten. Konzipiert wurden die Wohnungen nach den damaligen Vorstellungen von „modernen Wohnkonzepten“. Der Lützelhof liegt zentral innerhalb des Stadtteils Koblenz-Lützel. Das Stadtzentrum von Koblenz lässt sich über die Balduinbrücke zügig erreichen. Auch viele Lützeler Unternehmen befinden sich in der Nähe. Einige Unternehmen existierten bereits im frühen 20. Jahrhundert. Daher muss der Lützelhof alleine wegen seiner zentralen Lage als geschätzte Wohnlage gegolten haben. Die Anlage an der Gartenstraße, dem Brenderweg und der Neuendorfer Straße in Lützel zeigt trotz einer teilweisen Kriegszerstörung am Brenderweg und im Hof selbst noch die Strukturen einer einheitlichen Bebauung unter Nutzung älteren Bestandes. Das Bestreben, ein gehobenes Wohnquartier zu schaffen, wird deutlich. Dieses Bestreben findet sich in Koblenz später auch in der Südlichen Vorstadt, in der in den 1920er-Jahren ganze Straßenzüge einheitlich geplant wurden. Der Lützelhof sollte offenbar städtebaulich wirken. Dafür sprechen die Toranlagen zu den umliegenden Straßen mit ihrer baulichen Akzentuierung ebenso wie die aufwendige bauliche Gestaltung der Ecke Gartenstraße/ Brenderweg. Die Hofanlange besetzt vis-à-vis der Rampe der Balduinbrücke und an einer Kreuzung eine „prominente“ Position im Stadtteil. Für seine Zeit galt das Bauprojekt aufgrund der Wohnkonzeption als sehr fortschrittlich: Durch den Bau einer Hofanlage mit Innenhöfen, versprach man sich ruhige Wohnräume. Die Innenhöfe waren teilweise begrünt. Viele Balkone sind in Richtung der Innenhöfe ausgerichtet. Der Lützelhof gehört zu einem der geschlossenen Siedlungsbereiche in der Stadt Koblenz, die durch ihre städtebauliche und gestalterische Qualität erhaltenswert sind. Durch unsachgemäße Sanierungen, Anbauten, starke Verdichtungen oder Abrisse sind diese für Koblenz städtebaulich prägenden Anlagen beständig in ihrer Substanz bedroht. Daher muss das Hauptziel des Bebauungsplanes darin bestehen, die historisch bedeutenden Strukturen, Erscheinungsbilder und Bauwerke zu erhalten und den Baubestand behutsam und differenziert weiterzuentwickeln.

Informationen und Auszüge aus KuLaDig und Masterplan der Stadt Koblenz

Masterplan Koblenz, Themenfelder der Stadtentwicklung, Denkmalschutz Seite 394:

Koblenz verfügt über eine ganze Reihe weiterer geschlossener Siedlungsbereiche von erhaltenswerter städtebaulicher und gestalterischer Qualität. Zu den besonders erwähnenswerten Anlagen gehören große Teile der gartenstadtähnlichen Siedlungsflächen in der Goldgrube, die Siedlungshäuser am Volkspark und der „Lützelhof“ in Lützel, die Wohnanlage Im Hüttenstück / Ulnerstraße in Neuendorf und die Gartenstadtsiedlung Im Wittgarten in Rauental. Durch unsachgemäße Sanierungen, Anbauten oder Abrisse sind diese für Koblenz städtebaulich prägenden Anlagen beständig in ihrer Substanz bedroht. Um schädliche Entwicklungen in diesen Bereichen zu verhindern, sollten durch die Stadt Erhaltungssatzungen erlassen werden – als quasi „kommunaler Denkmalschutz“ in Ergänzung zum Denkmalinventar des Landes.

Mögliche Handlungsfelder

  • Schutz von bedeutenden städtebaulichen Ensembles und Siedlungen durch Erhaltungssatzungen
  • seitens der Stadt Koblenz
  • Schutz von Gebäuden der Nachkriegsmoderne (1950er Jahre, Wiederaufbauzeit)
  • Einrichtung eines Gestaltungsbeirats für Koblenz
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung des Stellenwertes von Denkmalschutz im öffentlichen Bewusstsein

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Steuerung der Nachverdichtung in historisch gewachsenen Kernlagen über einen Bebauungsplan muss immer mit Rücksicht auf bestehende Baurechte und die vorzufindende Einzelfallsituation erfolgen. Im hier beantragen Bereich „Lützelhof“ gibt es bereits bauvorbeschiedene Projekte, die bei der Beratung des Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan zu berücksichtigen sind (evtl. Planungsschäden/Entschädigung). Die Verwaltung bereitet die Angelegenheit für den Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität am 11.6.2021 vor.

Beschlussempfehlung:

Verweis in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität

 

Ergebnis:

Der Stadtrat verweist die Angelegenheit in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche Gebäude im Besitz der Stadtverwaltung, ihrer Ämter, Eigenbetriebe und Tochterunternehmen zur Gewinnung von Wohnraum aufgestockt werden können und das Prüfergebnis den Gremien vorzulegen.

 

Begründung:

Bezahlbarer Wohnraum in Koblenz ist knapp. Um möglichst schnell mehr Wohnraum zu schaffen, müssen viele Einzelmaßnahmen angegangen werden. Eine davon ist es zu prüfen, welche städtischen Liegenschaften geeignet sind, durch Aufstockung neuen Wohnraum zu schaffen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung wird den Prüfauftrag abarbeiten und hierbei die Eigenbetriebe sowie die städtischen Gesellschaften, insbesondere die Koblenzer Wohnbau, einbeziehen und das Ergebnis den städtischen Gremien vorlegen.

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung wird beauftragt, das Prüfergebnis den Gremien vorzulegen.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt mehrheitlich bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen, die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche Gebäude im Besitz der Stadtverwaltung, ihrer Ämter, Eigenbetriebe und Tochterunternehmen zur Gewinnung von Wohnraum aufgestockt werden können und das Prüfergebnis den Gremien vorzulegen.

Stadtratssitzung am 22.04.2021

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt einen Leitfaden für diskriminierungsfreie Sprache in der Verwaltung zu erstellen und verpflichtend einzuführen. Für eine Kommunikation, bei der sich alle Menschen angesprochen fühlen, ist die Verwaltung zukünftig dazu aufgefordert, intern wie auch extern geschlechterumfassende Formulierungen oder, wenn dies nicht möglich ist, den Genderstern zu verwenden. Grundsätzlich sind bei einer wertschätzenden Kommunikation die Dimensionen der sexuellen Orientierung, des Alters, der Religion und Weltanschauung, der Kultur und ethnischen Herkunft, von Menschen mit Behinderung sowie von Geschlecht und Geschlechtsidentität zu berücksichtigen.

 

Begründung:

In unserer Sprache spiegeln sich unsere gesellschaftlichen Werte wider. Koblenz ist bunt und vielfältig. Durch die Verwendung wertschätzender, diskriminierungsfreier Amtssprache trägt die Stadt einen wichtigen Beitrag zur Inklusion aller Menschen bei und wird damit auch ihrer Vorbildfunktion gerecht. Die Stadt Köln hat seit dem 01.03.2021 einen entsprechenden Leitfaden für ihre Verwaltung eingeführt, an welchem sich die Stadtverwaltung Koblenz beim Erstellen eines eigenen Leitfadens gerne großzügig orientieren kann. 1 Initiative: Kevin Wilhelm, Stellv. Fraktionsvorsitzender Hinweis: Dieser Antrag ist in diskriminierungsfreier Sprache formuliert, um alle Personen, auch diejenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, zu berücksichtigen und verwendet dazu den Genderstern.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung ist 2017 der Charta der Vielfalt beigetreten und damit die Selbstverpflichtung eingegangen, eine Sprache zu verwenden, die der Vielfalt der Menschen gerecht wird und einen respektvollen Umgang gewährleistet, unabhängig von der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Für die Umsetzung einer wertschätzenden, gendergerechten und diskriminierungsfreien Kommunikation plant die Verwaltung aktuell die Erstellung eines Leitfadens, angelehnt an den Leitfaden der Stadt Trier „FAIRverwaltungssprache“. Er zielt darauf ab, den bei der Stadtverwaltung Koblenz beschäftigten Personen beim Verfassen von Briefen, dem Gestalten von Broschüren oder der Kommunikation innerhalb und außerhalb der Verwaltung eine Orientierung zu geben und sie bei einer wertschätzenden Kommunikation zu unterstützen. Die Leitfadenerstellung stellt eine Maßnahme des Personalmanagementkonzeptes dar, welches aktuell fortgeschrieben wird.

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung plant den Antrag umzusetzen und einen entsprechenden Leitfaden für die Verwaltungskommunikation zu erstellen.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat lehnt den Antrag bei 25 Nein-Stimmen und 18 Ja-Stimmen mehrheitlich ab.

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt,

1. dem Kulturausschuss zeitnah einen Vorschlag zu machen, wie mit dem Denkmal des Chirurgen und Gynäkologen, Heimatforschers und Kunsthistorikers Dr. Dr. h.c. Fritz Michel, der in der Zeit des Nationalsozialismus schwere Schuld auf sich geladen hat, vor dem Evangelischen Stift im Rahmen einer historischen-kritischen Auseinandersetzung weiter verfahren werden soll,

2. das Denkmal umgehend zu entfernen, sofern an dem bisherigen Standort vor dem Evangelischen Stift eine solche historisch-kritische Auseinandersetzung nicht adäquat möglich sein sollte,

3. alle zur Umsetzung der Ziffern 1 bzw. 2 notwendigen Schritte – wie beispielsweise die Klärung der Eigentumsfrage am Denkmal oder der zu berücksichtigenden Rechte des damals beauftragten Künstlers – zu unternehmen und im Kulturausschuss sowie gegebenenfalls auch im Haupt- und Finanzausschuss zu berichten.

 

Begründung:

Fritz Michel mag sich als Historiker und Kunsthistoriker verdient gemacht haben, viel schwerer wiegen seine Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Brechen des Hippokratischen Eides. In den Zeiten des Naziregimes hatte Fritz Michel, als Chefarzt des Evangelischen Stifts St. Martin in Koblenz, hunderte Zwangssterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche zu verantworten. Statt, wie es der Hippokratische Eid fordert, Leben zu schützen, hat er durch Abtreibungen Leben genommen und Menschen zwangssterilisiert. Unter den Folgen litten die Opfer teils lebenslang. Im Zuge der „Rassenhygiene“ hat er unsägliche Verbrechen gegen Menschen begangen und es wirkt wie Hohn, dass Besucher*innen des Evangelischen Stiftes, das Denkmal bei jedem Besuch passieren müssen. Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 15.05.2020 die Ehrenbürgerwürde für Dr. Dr. h.c. Fritz Michel aberkannt. In der Konsequenz sollte auch das Denkmal vor dem Stift, in seiner jetzigen Form, entfernt werden. Ein Verbringen in ein städtisches Museum und die entsprechende historisch - kritische Aufarbeitung des Denkmals könnte dazu beitragen, dass hier ein weiterer Lernort zu den Verbrechen des Nationalsozialismus in unserer Stadt entstehen kann.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung begrüßt den Antrag zur Frage nach dem Umgang mit dem Fritz-Michel-Denkmal ausdrücklich. Er reiht sich ein in eine Reihe an Anfragen zum Thema, über die im Kulturausschuss am 18. März bereits unterrichtet wurde. Bürger*innen sowie Mitarbeitende des Ev. Stifts wünschen sich eine kritische Auseinandersetzung mit dem Denkmal und fordern eine Umgestaltung, beziehungsweise eine Entfernung des Denkmals. Im November 2020 erhielt die Stadt Koblenz darüber hinaus eine Petition, welche zur Auseinandersetzung mit der Person Fritz Michel und seiner Rolle im Dritten Reich sowie dem Fritz-MichelDenkmal vor dem Evangelischen Stift St. Martin in der südlichen Vorstadt anregt. Anlass hierfür war die Aberkennung der Ehrenbürgerschaft von Fritz Michel sowie die Diskussion um Straßenumbenennungen im vergangenen Jahr. Es wird eine als längst überfällig empfundene korrekte und vollständige historische Einordnung des Denkmals gefordert, das 1989 im Zuge der Umgestaltung des Jesuitenplatzes und der Versetzung des Johannes-Müller-Denkmals auf Kosten der Stadt im Eingangsbereich des Klinikums Evangelisches Stift errichtet wurde. Dieser Forderung nimmt sich das Kulturdezernat derzeit an und ist dazu in Gesprächen mit Vertreter*innen unterschiedlicher Einrichtungen und Akteuren aus der konstituierten Runde Erinnerungskultur in Koblenz, des Ev. Stifts und der Ev. Kirchengemeinde. Gespräche mit dem Künstler, der das Denkmal Ende der 1980er Jahre geschaffen hatte, haben bereits mehrfach stattgefunden. Prof. Eberhard Linke ist die heutige Kritik an der Errichtung des Denkmals bekannt und er erklärt sich mit einer möglichen Umgestaltung einverstanden. Prof. Linke hat angekündigt bis zum Herbst einen Umgestaltungsentwurf zu erarbeiten sowie einen Kostenplan zu erstellen. Dieser Vorschlag sollte aus Sicht der Verwaltung bei der final zu treffenden Entscheidung Berücksichtigung finden. In seiner Sitzung vom 17. Februar 2021 hat sich der Denkmalpflegebeirat dafür ausgesprochen, das Denkmal aus geschichtlicher und fachlicher Sicht am Ort zu belassen. Auszug aus dem Protokoll: „Die Geschichte sollte nicht unbedingt verdrängt werden, ganz im Gegenteil. Es kann Raum gegeben werden, gerade besonders darüber zu informieren und aufzuklären. Es kann somit an ein dunkles Kapitel der Geschichte erinnert werden, um Menschen zum Nachdenken zu bringen und Diskussionen anzustoßen. Jede Generation hat ihre Geschichte und ihre Denkmäler. Der Beirat könnte sich sehr gut vorstellen, dass ein Kommentar oder eine Beistellung einer Informationstafel / Stele mit den neueren Informationen der Geschichte hinzugefügt wird, um den kritischen Umgang mit dem Denkmal anzustoßen; denkbar wäre zusätzlich eine Denktafel für die Opfer. Eine Umgestaltung, die die Geschichte widerspiegelt, ist ebenso denkbar. Eine eventuelle Veränderung durch die Mitwirkung des Künstlers selbst ist ein positiver Aspekt diesbezüglich. Auf jeden Fall sollte sehr überlegt eine gute Lösung für die Hinzufügung der genannten geschichtlichen Aspekte gefunden werden. Eine Entfernung des Denkmals oder ein anderer Aufstellungsort würde somit der Denkmalpflegebeirat nicht begrüßen und empfehlen.“ Aktuell werden somit verschiedene Optionen geprüft. Diese beinhalten sowohl eine mögliche Entfernung als auch eine Umgestaltung. In jedem Falle soll eine kritische Auseinandersetzung über den gesellschaftlichen Umgang mit Zwangssterilisationen in der Öffentlichkeit angeregt werden, die sowohl über die Zeit des Nationalsozialismus als auch die bislang erfolgte Neubewertung der Person Fritz Michel hinausgeht. In den bisher stattgefundenen Gesprächen wurde die Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht, dass dabei auch die Opfer eine Würdigung erhalten. Die Verwaltung empfiehlt daher, eine Informationsmöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Denkmal anzubringen, die ggf. mit einem QR-Code weiterführende Sachinformation zu der Person Dr. Fritz Michel und dem Thema Zwangssterilisation enthält. Darüber hinaus soll das Thema zukünftig in unterschiedlichen Veranstaltungen und Formaten in der Öffentlichkeit thematisiert werden. Vorstellbar wären Vorträge, die das Thema aus unterschiedlichen Perspektiven - wie historischer und medizinethischer sowie aus der Opferperspektive - heraus beleuchten, aber auch mögliche themenbezogene Rundgänge (Stolperstein-App) oder auch filmische Dokumentationen.

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung wird beauftragt einen Vorschlag zum Umgang mit dem Fritz-Michel-Denkmal zu erarbeiten und dem Kulturausschuss vorzustellen.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt einstimmig, die Verwaltung wird beauftragt einen Vorschlag zum Umgang mit dem Fritz-Michel-Denkmal zu erarbeiten, dem Kulturausschuss vorzustellen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

Stadtratssitzung am 04.02.2021

Beschlussentwurf:

Der Koblenzer Stadtrat beschließt; die Verwaltung wird beauftragt den Schängelbrunnen auf dem Rathausplatz mit einer regulierbaren Hochdruckdüse sowie zusätzlichen Wassertanks auszustatten. Die Schängelstatue soll um 360 Grad drehbar sein. In die Statue sollen eine Videokamera und ein Lautsprecher sowie rot leuchtende LEDs in die Augen integriert werden. Mittels einer Fernsteuerung bzw. einer im Rathaus einzurichtenden "Schängelbrunnen-Kommandozentrale" sollen alle Funktionen des Brunnens lenkbar sein.

 

Begründung:

Immer häufiger kommt es in Koblenz, vor allem auf dem Rathausplatz vor dem Schängelbrunnen, zu "spontanen" Versammlungen oder Spaziergängen von Coronaleugnerinnen, bei denen die Hygienevorschriften absichtlich missachtet werden. Dies erhöht die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus unter den Teilnehmerinnen und stellt somit eine Gefahr für die Gesundheit der Koblenzer Bürgerinnen und unser Gesundheitssystem dar. Außerdem wird in Redebeiträgen gegen die Maßnahmen zum Infektionsschutz polemisiert sowie Lügen und Verschwörungsglaube verbreitet. Selbst der Oberbürgermeister und Mitglieder des Stadtrates werden dort als Büttel der "Merkeldiktatur" verleumdet. Mitglieder der Koblenzer AfD, auch aus deren Fraktion, sind dagegen gern gesehene Teilnehmerinnen. Um diesem unwürdigen und gesundheitsgefährdenden Schauspiel ein Ende zu bereiten, sollte der Schängelbrunnen sicherheitstechnisch wie vorgenannt aufgerüstet werden, sodass robuste Maßnahmen gegen derartige Versammlungen eingeleitet werden können. Selbstverständlich soll den Versammlungsteilnehmerinnen die Möglichkeit gegeben werden, sich freiwillig zu zerstreuen. Hierzu soll der Schängel mit rot leuchtenden Augen und tiefer, autoritärer Stimme (automatische Ansage vom Band oder individuell durch Verwaltungsmitarbeiterin, gerne im "Kowelenzer Dialekt") zunächst eine Warnung aussprechen und die Räumung des Platzes einfordern (z.B. "Macht euch vom Acker, ihr Hejel!"). Nach einer Kulanzzeit von z.B. 60 Sekunden kann dann über die Hochdruckdüse ein in seiner Stärke variabler Wasserstrahl gegen die Teilnehmerinnen eingesetzt werden. Durch mehr Beweglichkeit der Statue und Kameraeinsatz kann der Schängel die Teilnehmerinnen gezielt und effizient vom Rathausplatz blasen. Dem Wasser könnte auch ein Farbzusatz beigemischt werden, um die getroffenen Teilnehmerinnen gut erkennbar als Aussätzige unserer Gesellschaft zu brandmarken und mit dieser erzieherischen Methode ("shaming") von zukünftigen Versammlungen abzuhalten. Außerdem besteht die Möglichkeit, dem Wasser den neuen Impfstoff beizufügen, um damit die renitenten Versammlungsteilnehmerinnen entsprechend dem Plan von Bundesgesundheitsminister Spahn (cDU) einer Zwangsimpfung zu unterziehen. Wenn der Platz dann geräumt ist, verkündet der Schängel mit einem lausbübischen Lachen das Ende der Maßnahme und seine Augen verlieren das rote Leuchten. Die Stadt ist dann wieder sicher. Die technische Aufrüstung des Schängelbrunnens muss aber nicht nur zur Durchsetzung von Recht und Ordnung dienen, sondern kann im Sommer, bei erwartbaren Höchsttemperaturen (Stichwort: Klimawandel), auch zur weitläufigen Abkühlung von Bürgerinnen eingesetzt werden. Auch die Verkündung wichtiger Informationen kann über die Lautsprecheranlage des Schängelbrunnens erfolgen (z.B. wann die nächste Zwangsimpfung der Bevölkerung ansteht, o.ä.). Schließlich sind die rot leuchtenden Augen des Schängels auch eine festliche Ergänzung für besondere Anlässe, wie z.B. den Koblenzer Weihnachtsmarkt oder schwarze Messen.

Kevin Wilhelm, Stellv. Fraktionsvorsitzender

Hinweis: Dieser Antrag ist im Generischen Femininum formuliert, es gelten grammatisch feminine Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen, nicht-binärem und männlichen Geschlechts.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist eindeutig: In Art 8 Abs. I GG heißt es: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gehört zu den tragenden Säulen unserer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung und gewährleistet eine freie politische Willensbildung. Zudem ist es „inhalts- und meinungsneutral“: Die staatliche Gewalt hat nicht beurteilen, ob die in der Versammlung vertretenen Meinungen „richtig“ oder „falsch“ sind. Darüber hinaus stellt eine Videoüberwachung einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – angelegt in Art2 Abs. I des Grundgesetzes – dar und müsste verhältnismäßig sein. Diese Verhältnismäßigkeit ist vorliegend nicht annäherungsweise gewährleistet. Insofern entspräche eine Beschlussfassung nicht den Grundsätzen unseres Grundgesetzes.

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung empfiehlt den Antrag abzulehnen.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat hat den Antrag mehrheitlich bei 3 Ja-Stimmen, 46 Gegenstimmen und einer Stimmenthaltung abgelehnt.

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, ob in Koblenz ein Notfallinstrument für Obdachlose wie die „Ulmer Nester“ (https://bit.ly/3i6CMpN; siehe Anhang) eingeführt werden können. Diese Prüfung erfolgt in Abstimmung mit den Verantwortlichen der bestehenden Obdachlosenhilfen.

 

Begründung:

Bei den Ulmer Nestern handelt es sich um Schlafkapseln, die obdachlose Menschen zum Übernachten, besonders in lebensgefährdend kalten Nächten nutzen können. Notfallinstrumente wie das Ulmer Nest sollen eine Ergänzung zum oft bestehenden Erfrierungsschutz bieten und denjenigen eine Notzuflucht bieten, die aus verschiedensten Gründen nicht die bestehenden Maßnahmen wie Sammelunterkünfte nutzen können. Wir sehen diese Notfallinstrumente nicht als Alternative zu einer Übernachtung in einer Sammelunterkunft oder zur Nutzung verschiedener anderer Maßnahmen. Sie bieten für jene durchs Raster gefallene obdachlose Menschen eine Alternative zur Übernachtung unter freiem Himmel. Sie sind als letzte Option zur Übernachtungshilfe obdachloser Menschen gedacht. Quelle: ulmernest.de/ziele

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Seitens des Ordnungsamtes wird aktuell keine Notwendigkeit der etwaigen Zurverfügungstellung von „Schlafkapseln“ für Obdachlose gesehen. Neben den städtischen Notunterkünften werden Bedürftigen bei Bedarf auch Hotelzimmer zur Übernachtung zur Verfügung gestellt. Bisher sind dem Ordnungsamt im diesjährigen Winter keine Fälle bekannt geworden, in denen Betroffene einen Schlafplatz unter freiem Himmel einem Übernachtungsangebot vorgezogen haben.

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung schlägt vor, dass nach der Erprobungsphase in Ulm (insb. Anschaffungs- und Instandhaltungskosten, Anzahl der Kapseln, Aufstellungsorte, tatsächliche Annahme des Angebots, Vandalismus) die ordnungspolitischen Sprecher der jeweiligen Fraktionen über den Arbeitskreis der Initiative „Sicherheit in unserer Stadt“ regelmäßig über den weiteren Verlauf informiert werden.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt einstimmig, die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob in Koblenz ein Notfallinstrument für Obdachlose wie die „Ulmer Nester“ eingeführt werden kann. Diese Prüfung erfolgt in Abstimmung mit den Verantwortlichen der bestehenden Obdachlosenhilfen. In der nächsten regulären Sitzung des Sozialausschusses wird über das Prüfergebnis berichtet.

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen:

1. Die Verwaltung wird beauftragt, zukünftig regelmäßig analoge / digitale Bürgerinformationsveranstaltungen zum Thema Photovoltaik- Anlagen auf Hausdächern, - fassaden, Solarzäune und sogenannte „Balkonmodule“ (Steckdosen-Module) zu organisieren. Zur Darstellung von Potentialflächen auf Bestandsgebäuden kann das Solarkataster einbezogen und Bürgerinnen und Bürgern sowie Investoren an die Hand gegeben werden. Auf Fördermöglichkeiten von Bund und Land sowie auf die verschiedenen Nutzungsarten des erzeugten Stroms (Eigennutzung, Einspeisung) und deren absehbare Wirtschaftlichkeit ist hinzuweisen. Entsprechende Informationen können von der Klimaschutzbeauftragten angeboten werden.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, bei kommunalen Grundstücksverkäufen der Stadt, städtebaulichen Verträgen und in Bebauungsplänen im Zusammenhang geplanter Gewerbebebauung, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit und des Solarkatasters, die Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich vorzugeben. Eine Anlage kann auch über Dritte errichtet bzw. betrieben werden. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Solarrichtlinie zu erarbeiten, die Ausnahmetatbestände von der Installationsvorgabe konkret definiert und damit ein allgemein gültiges Regelwerk für den Verwaltungsvollzug schafft. Ein Äquivalent für gleichwertige Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele soll dabei formuliert werden. Dächer, die intensiv begrünt werden, können ebenfalls von der Solarvorgabe befreit werden. Bei Ansiedlungsgesprächen für Gewerbeflächen soll die Klimaschutzbeauftragte eingebunden werden.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Errichtung von sogenannten Solartrackern (der Sonne nachgeführte über 3 Meter hoch aufgeständerte Solarmodule) auf Spielplätzen und Wasserspielplätzen der Stadt Koblenz zu prüfen. Dies dient nicht nur der nachhaltigen Stromproduktion, sondern auch der Beschattung der Spielgeräte und Spielflächen aus gesundheitlichen Gründen für die Kinder. Bei technischer und wirtschaftlich vertretbarer Eignung sollen entsprechende Anlagen realisiert werden. Mindestens eine Anlage soll beispielhaft im Laufe des Jahres 2021 realisiert werden.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Errichtung von sogenannten Solarparkplätzen (Solarzellen-Dächer oberhalb von Parkplätzen) bei kommunalen Parkplätzen zu prüfen. Möglich wäre dies von kleineren zusammenhängenden Parkreihen bis hin zu größeren Parkplätzen bei kommunalen Liegenschaften wie z.B. Ämtern, Bürgerhäusern und Schulen. Bei technischer und wirtschaftlich vertretbarer Eignung sollen entsprechende Anlagen realisiert werden. Mindestens eine Anlage soll beispielhaft im Laufe des Jahres 2021 realisiert werden.

 

Begründung:

Die antragstellenden Fraktionen begrüßen, dass die Verwaltung zur Sitzung des Stadtrates im Mai 2021 einen Fahrplan für städtische Gebäude vorlegen wird, „in welchem Zeitraum/Haushaltsjahren (kurzfristig-in den Haushaltsjahren bis 2024) die Maßnahmen aus dem Teilschutzkonzept ‚Klimaschutz in eigenen Liegenschaften‘, Variante B (günstigstes Verhältnis von CO2-Einsparung zu den Investitionskosten) umgesetzt werden soll“ (Mail des Herrn Baudezernenten vom 2.12.2020, siehe Anhang 1.). Bei Variante B werden zunächst die 20 Gebäude mit dem größten relativen CO2- Einsparpotenzial saniert. Hierbei könnten etwa 1.355t CO2 pro Jahr eingespart werden (siehe Anhang 2.). Bei dieser Variante sollen laut Klimaschutzteilkonzept unter anderem kurzfristig 14 Photovoltaikanlagen auf städtischen Gebäuden realisiert werden. Die antragstellenden Fraktionen hätten ambitioniertere Maßnahmen bevorzugt, aber laut Stadtverwaltung ist nur die oben genannte Variante B in der vorgegebenen Zeit und mit den geplanten Mitteln zu realisieren. Solarenergie kann ein wichtiger Baustein des kommunalen Klimaschutzes sein, denn auf der Pariser Klimaschutzkonferenz im Dezember 2015 haben sich 195 Länder erstmals auf ein allgemeines, rechtsverbindliches und weltweites Klimaschutzübereinkommen geeinigt. Das Übereinkommen umfasst einen globalen Aktionsplan, der die Erderwärmung auf deutlich unter 2°C begrenzen soll, um einem gefährlichen Klimawandel entgegenzuwirken. Am 28. März 2019 hat sich die Stadt Koblenz zu den Zielen des Klimaschutzabkommens von Paris bekannt. Sie will dazu beitragen und ihr Handeln danach ausrichten, dass die weltweit definierten Klimaziele erreicht werden. Am 26. September 2019 hat der Stadtrat in Koblenz schließlich den Klimanotstand erklärt und 33 Maßnahmen beschlossen, darunter auch die Ergebnisse zum Klimaschutzteilkonzept – eigene städtische Liegenschaften, umzusetzen. Dieses Gutachten wurde im Oktober 2020 im ASM vorgestellt. Die Stadt will daher alle Maßnahmen ergreifen, um in ihrem Wirkungsbereich die CO2 - Emissionen bis zum Jahr 2030 um 50 Prozent zu reduzieren und bei allen Entscheidungen den Klimaschutz und die Klimaanpassung in den Fokus rücken und ein Vorbild- für Klimaschutz zu werden. Dafür werden die von Bund und Land für den Klimaschutz und die Klimaanpassung bereitgestellten Fördermittel in Anspruch genommen. Eine wichtige Rolle bei der Einsparung von CO2 spielt die Nutzung von Solarenergie in Form von Photovoltaik zur Stromerzeugung und Solarthermie zur Wärmeerzeugung. Hier hat die Stadt schon zahlreiche Dachflächen kommunaler Gebäude genutzt bzw. an Dritte verpachtet. Laut Auskunft Umweltamt betrifft dies bisher ca. 30 Gebäude im Bestand. Dadurch werden – wie Herr Oberbürgermeister bei der Einbringung des Haushaltes 2021 ausgeführt hat – ca. 811.000 kWh Strom erzeugt und so ca. 436 t CO2 pro Jahr eingespart. Für neue städtische Gebäude wird die Nutzung von Solarenergie ständig geprüft, aktuell ist beim Neubau der Feuerwachen in Niederberg und Bubenheim, des Hallenbades sowie bei den Kitas Karthause und Horchheimer Höhe Solarenergie vorgesehen. Photovoltaik rechnet sich auch für private Hausbesitzer. Hier sollte die Verwaltung eine Informationskampagne starten, um mit Hilfe von Wirtschaftlichkeitsberechnungen und dem vorhandenen Solarkataster für die Installation von Anlagen im Bestand oder bei Neubauten zu werben. Dabei soll vordergründig über die Förderrichtlinien des Bundes und des Landes informiert werden. Im Rahmen der Solaroffensive des Landes Rheinland-Pfalz wurden vor kurzem 14 Millionen Euro zusätzlich aus dem Corona-bedingten Nachtragshaushalt für die Photovoltaik bewilligt. Damit der Eigenbedarf stärker aus Ökoenergiequellen gedeckt werde, unterstützt das Land Privathaushalte, Schulen, kommunale Liegenschaften, karitative Einrichtungen und Unternehmen dabei, neben einer Solarstromanlage auch in einen solaren Stromspeicher zu investieren. Das stark nachgefragte Solarspeicherprogramm wurde in dem Zuge erweitert (Details in Information zum Solarspeicherprogramm des Landes Rheinland-Pfalz siehe unten.) und künftig werden auch Solarcarports, Balkonsteckmodule, Wallboxen oder Agro-PV-Vorhaben gefördert. Für die Bürgerinformationsveranstaltungen bietet sich eine Zusammenarbeit mit der evm an. Große Potentiale sehen die Antragsteller auch in Gewerbegebieten, da die Nutzung dort oft durch Gebäude mit großen Flachdächern gekennzeichnet ist. Hier sollte in den Bebauungsplänen, Kaufverträgen bzw. städtebaulichen Verträgen eine entsprechende Vorgabe zur Realisierung von Solarenergie erfolgen, sofern dies wirtschaftlich möglich ist und dem Solarkataster entspricht. Dies könnte über eine verwaltungsinterne Solarrichtlinie gesteuert werden, die auch entsprechende Ausnahmetatbestände bzw. Kompensationen regelt. Durch die Novelle des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) vom Dezember 2020, die zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, soll die Solarenergie weiterhin gefördert werden. Damit durch erneuerbare Energien im Jahr 2030 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs bereitgestellt werden können, sollen mit dem EEG 2021 zentrale Weichen gestellt werden. Verbesserungen soll es beispielsweise für Photovoltaik-Module auf Hausdächern geben. Künftig ist der Eigenverbrauch von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt (kW) - statt wie bislang zehn Kilowatt - von der EEG-Umlage befreit. Dadurch sinken die Kosten für die Betreiber der Solarkraftwerke, und es wird attraktiver, sie zu installieren. Die Menge des produzierten Sonnenstroms nimmt zu. Außerdem sollen große Dachanlagen auf Gewerbedächern erst ab 750 Kilowatt Leistung zwingend mittels Ausschreibungen gefördert werden. Anlagen könnten auch durch Dritte errichtet und betrieben werden. Hier könnte sich auch ein neues Geschäftsfeld für den kommunalen Energieversorger ergeben. Der beschleunigte Ausbau der Solarenergie wird auch deshalb nötig, weil die Europäische Union im Dezember 2020 entschieden hat, dass bis 2030 schon 55 Prozent des klimaschädlichen Kohlendioxid-Ausstoßes im Vergleich zu 1990 wegfallen sollen. Bisher lag das Ziel bei 40 Prozent. Die Folge für Deutschland: Hier wird mehr Ökostrom gebraucht. In Rheinland-Pfalz hat die Landesregierung am 15. Dezember 2020 ein ambitionierteres Klimaschutzkonzept als die Zielvorgaben der EU oder des Bundes beschlossen: Bis 2030 sollen wir in Rheinland-Pfalz unseren Strom zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien erzeugen. Dazu braucht es mindestens die Verdoppelung der Windkraft und eine Verdreifachung der Solarenergie.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Punkt 1 (Bürgerinformationsveranstaltungen) Zu den vorgeschlagenen Bürgerinformationsveranstaltungen bestehen bereits verschiedene Angebote: 1. Entsprechende Veranstaltungen wurden bereits in 2019 und 2020 über das Bau- und Energienetzwerk (BEN) Mittelrhein e.V. im Rahmen einer (in 2020 digitalen) Vortragsreihe angeboten. Diese Vortragsreihe wird auch in 2021 fortgeführt und intensiviert. Insgesamt sind mindestens 10 Vorträge geplant. Dabei ist eine inhaltliche und finanzielle Beteiligung durch die Abteilung Klimaschutz im Büro des Oberbürgermeisters vorgesehen. Vorträge zu den im Antrag genannten Solarthemen sind auch fester Bestandteil der jährlich stattfindenden Altund Neubautage des Vereins. Die Stadt ist Gründungsmitglied des Vereins und übernimmt im Wechsel mit dem Landkreis Mayen-Koblenz den Vorsitz. 2. Über eine Kooperation der Stadt mit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz werden kontinuierlich Beratungen auch zu diesen Themen im Bauberatungszentrum angeboten. 3. Der „Eignungscheck Solar“ der Verbraucherzentrale wird finanziell durch die Stadt unterstützt und steht den Koblenzerinnen und Koblenzern kostenfrei zur Verfügung. Eine parallele Veranstaltungsreihe erscheint daher nicht erforderlich bzw. zielführend. Vielmehr sollten die bestehenden Kooperationen mit BEN Mittelrhein e.V. und der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz fortgeführt werden.

Punkt 2 (Städtebauliche Verträge und Bebauungspläne) Bereits heute sind Nachhaltigkeit und die optimale Nutzung der Ressourcen wichtige Ziele der der Wirtschaftsförderung. Daher stehen alle Projektentwicklungen, Ansiedlungen, Grundstücksverhandlungen und Verkäufe seit vielen Jahren unter dieser Prämisse. Neben den Faktoren Arbeitsplätze, Umsatz, Steueraufkommen, Grundstücksoptimierung, Gebäudetechnik etc. ist die Solarnutzung dabei ein besonderer Faktor, der im Gesamtkontext einer nachhaltig-wirtschaftlichen Energieund Gebäudestruktur und in der Ansiedlungsberatung regelmäßig eingebunden wird. In den neuen Bebauungsplänen (z.B. B-Plan 329) ist die Solarnutzung bereits verstärkt implementiert, wobei die Wechselwirkung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie Solarnutzungen auch Berücksichtigung findet. Die Nutzung von Solarenergie kann – dort wo es möglich ist – weiter gefördert werden. Die Verwaltung stimmt deshalb der Erarbeitung einer Richtlinie zu, die Photovoltaikanlagen in Bebauungsplänen grundsätzlich vorsieht, eine gewerbliche Bebauung entsprechend steuert und dies in dazu ggf. erforderlichen städtebaulichen Verträgen festhält. Eine solche Richtlinie muss aber in Abstimmung mit den bereits zwingend vorzunehmenden Dachbegrünungsfestsetzungen sowie den Gegebenheiten in einzelnen Plangebieten im Rahmen einer sachgerechten Abwägung erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist eine zu erarbeitende Solarrichtlinie ein geeignetes Hilfsmittel für die Handhabung in der Bauleitplanung und in den städtebaulichen Verträgen. Die Erarbeitung einer solchen Richtlinie sollte in einer interdisziplinären Arbeitsgruppe unter Federführung der Abteilung Klimaschutz und unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten in anderen Kommunen erfolgen. Zudem können die Vorgaben zur Installation von Photovoltaikanlagen auch im Falle der Vermarktung von Wohnbaugrundstücken mit in den Ausschreibungstext oder die Bewerbungsvoraussetzungen aufgenommen werden.

Punkt 3 Solartracker Der Jugendhilfeausschuss hat auf Initiative der Stadt beschlossen, dass – wenn möglich – auf Spielund Bolzplätzen Beschattungen in Form von Baumpflanzungen vorgenommen werden. Der Schatten unter Bäumen besitzt durch die wesentlich größeren Temperaturunterschiede (bis zu 15 Grad) eine deutlich bessere Qualität als Schatten, der durch Kunstbauten erreicht wird. Damit wird auch das Ziel verfolgt, den Kindern ihre Spielräume so naturnah wie möglich zu gestalten. Solartracker auf Spielplätzen zu installieren, würde deshalb in Konkurrenz mit einer naturnahen Baumbepflanzung treten und – wenn überhaupt möglich – einer dauerhaft tragfähigen Planung bedürfen. Bei der Neuplanung von Spielplätzen wird die Verwaltung entsprechende Möglichkeiten aber gerne prüfen. Gerade weil anspruchsvolle kindgerechte Spielgelände zukünftig vorwiegend naturnah gestaltet werden sollen, muss dabei aber dann auch immer die Gestaltungsfrage eine Rolle spielen. Auf Spielplätzen im Bestand ist die Situation komplexer: Denn hier müssen mögliche Beschädigungen von Baumwurzeln bei Leitungsverlegungen, Abstandsregelungen für Spielplatzbauten zu den Spielgeräten und das Risiko, dass Kinder den Mast hochklettern und dadurch in Technikbereiche eindringen können, berücksichtigt werden. Die Verwaltung wird trotz der aufgezeigten Herausforderungen bei zukünftigen Planungen das Thema Solartracker prüfen. Eine geeignete Spielplatzfläche liegt für eine exemplarische Umsetzung für 2021 zurzeit noch nicht auf der Hand und muss gesucht und geprüft werden.

Punkt 4 (Solarparkplätze) Die Verwaltung wird prüfen ob und wo Solarparkplätze errichtet werden können. Dabei gibt sie zu bedenken, dass auch hier bei Bestandsparkplätzen ein Konfliktpotential mit bestehenden Baumbeständen hinsichtlich Leitungsverlegungen und Abstandsregelungen besteht. Die Umsetzung einer Beispielanlage noch 2021 wird leider nicht möglich sein, da diese genehmigungspflichtig im Sinne der Landesbauordnung ist. Die Dauer eines solchen Projektes mit Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten mit anschließender Ausschreibungs- und Vergabephase und mit Herstellungs- und Lieferzeiten dauert i.A. mindestens ein Jahr

Beschlussempfehlung:

Punkt 1: Der Stadtrat nimmt die unter Punkt 1 genannten Maßnahmen zur Kenntnis und sieht die mit dem Antrag verfolgte Zielsetzung als erfüllt an.

Zu Punkt 2: Der Stadtrat beschließt die Erarbeitung einer Solarrichtlinie im Hinblick auf städtebauliche Verträge und Bebauungspläne. Die Richtlinie wird den zuständigen Gremien dann zur Beschlussfassung vorgelegt.

Zu Punkt 3: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 3 zur Kenntnis und beauftragt diese, die Umsetzbarkeit der Aufstellung von Solartrackern auf Spielplätzen zu prüfen.

Zu Punkt 4: Der Stadttrat nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 4 zur Kenntnis und beauftragt diese, die Errichtung von Solarparkplätzen zu prüfen

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt einstimmig, der Stellungnahme der Verwaltung folgend:

Punkt 1: Der Stadtrat nimmt die unter Punkt 1 genannten Maßnahmen zur Kenntnis und sieht die mit dem Antrag verfolgte Zielsetzung als erfüllt an.

Zu Punkt 2: Der Stadtrat beschließt die Erarbeitung einer Solarrichtlinie im Hinblick auf städtebauliche Verträge und Bebauungspläne. Die Richtlinie wird den zuständigen Gremien dann zur Beschlussfassung vorgelegt.

Zu Punkt 3: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 3 zur Kenntnis und beauftragt diese, die Umsetzbarkeit der Aufstellung von Solartrackern auf Spielplätzen zu prüfen.

Zu Punkt 4: Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 4 zur Kenntnis und beauftragt diese, die Errichtung von Solarparkplätzen zu prüfen.

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt, die Fraktionen bei Kürzungen von auf deren Antrag hin eingestellten Haushaltsmitteln oder bei einer Nicht-Umsetzung der Maßnahmen bis zum Juli des Jahres unverzüglich über diese Einsparungen in Kenntnis zu setzen.

 

Begründung:

Die Mitwirkung der Ratsfraktionen an der Planung und Aufstellung des städtischen Haushaltes ist eines der wichtigsten demokratischen Elemente auf kommunaler Ebene. Mit ihren Anträgen zum Haushalt verwirklichen Fraktionen ihre Wahlversprechen und sorgen für eine stetige Weiterentwicklung der Stadt. Oftmals müssen jedoch seitens der Verwaltung Haushaltsposten, die auf Antrag der Fraktionen neu eingeführt oder finanziell aufgestockt wurden, im Verlauf des Haushaltsjahres aus verschiedensten Gründen gekürzt werden. Hierüber müssen die Fraktionen unverzüglich informiert werden, einerseits aus Gründen der Transparenz und andererseits, um im Rahmen der Fraktionsarbeit auf eine solche Maßnahme in geeigneter Weise reagieren zu können.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung informiert seit Einführung der kommunalen Doppik im Rahmen des innerjährigen Berichtswesens über den Haushaltsvollzug bzw. erhebliche Planabweichungen im Ergebnishaushalt auf Gesamthaushalts- und Produktebene. Ebenso werden in einem gesonderten Finanzzwischenbericht zum Investitionshaushalt die prognostizierten erheblichen Haushaltsplanabweichungen zu den jeweiligen investiven Einzelvorhaben erläutert. Die Verwaltung befürwortet, mit Blick auf das Budgetrecht des Stadtrates, das Anliegen der Antragsteller und wird im Rahmen des standardisierten Berichtswesens die gewünschten Informationen übermitteln. Dies soll mittels einer speziellen Anlage zum Berichtswesen erfolgen.

Beschlussempfehlung:

In Ergänzung des bereits bestehenden standardisierten Berichtswesens informiert die Verwaltung im laufenden Haushaltsvollzug in einer gesonderten Anlage über die Umsetzung der in den Haushaltsberatungen von den Fraktionen beschlossenen Maßnahmen.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt einstimmig, dass die Verwaltung in Ergänzung des bereits bestehenden standardisierten Berichtswesens im laufenden Haushaltsvollzug in einer gesonderten Anlage über die Umsetzung der in den Haushaltsberatungen von den Fraktionen beschlossenen Maßnahmen informiert.

Beschlussentwurf:

Die Verwaltung wird beauftragt, die Ladeinfrastruktur sowohl im Hinblick auf Ladesäulen für EAutos als auch für E-Fahrräder schnellstmöglich auszubauen bzw. deren Ausbau zu fördern. Hierfür sind Programme und Fördermittel des Landes und des Bundes heranzuziehen und zu nutzen sowie Möglichkeiten der Kooperation mit der Wirtschaft zu prüfen und zu nutzen.

Insbesondere geht es um die Installierung von Ladesäulen und Wandladestationen

a) im Bereich städtischer Liegenschaften sowohl für die dort Beschäftigten als auch die Menschen, die die Stadtverwaltung oder städtische Einrichtungen mit einem E-Fahrzeug aufsuchen, so z.B.

- Rathäuser und städtische Ämter,

- Schulen und Kindertagesstätten,

- Sporthallen, Sportplätze und Schwimmbäder,

- Rhein-Mosel-Halle

b) im Bereich der Innenstadt für Pendelnde und unsere Stadt Besuchende, auf und in innerstädtischen und citynahen (Lützel, Rauental) städtischen oder von der Stadt geförderten Kfz-Parkplätzen einschließlich Stellplätzen am Straßenrand, in Parkhäusern bzw. Tiefgaragen sowie Fahrrad- und Motorradparkplätzen,

c) an Orten, an denen ein Modal Switch insbesondere von Ein- wie Auspendelnden und stattfindet, d.h. - an den vorhandenen P&R-Parkplätzen, - am Hauptbahnhof,

d) im Bereich der durch Geschosswohnungsbau gekennzeichneten Wohnquartiere im Stadtgebiet, so in den Stadtteilen Karthause, südliche Vorstadt, Goldgrube, Rauental, Moselweiß, Pfaffendorfer und Horchheimer Höhe, Lützel, Neuendorf, hier unter besonderer Berücksichtigung der Wohngebäude der „Koblenzer Wohnbau“.

 

Begründung:

Die Rhein-Zeitung berichtete in ihrer Ausgabe vom Samstag, den 19. Dezember 2020 unter der Überschrift „E-Autos: Laden kann Besitzer vor Probleme stellen“ über den Ist-Stand der Ladeinfrastruktur in Koblenz und schilderte die Umstellung auf ein reines E-Fahrzeug oder einen Plug-inHybrid als Herausforderung, zumindest für solche Fahrzeugbesitzenden, die nicht über die Möglichkeit verfügen, den Wagen zum Laden auf ihrem Grundstück abzustellen. Im Geoportal der Stadt Koblenz sind aktuell laut vorgenannter Quelle lediglich 13 Standorte für Ladesäulen eingezeichnet. Der RZ-Artikel zitiert einen Fahrzeugbesitzer: „Die Stadt hat mir mitgeteilt, dass die Ausweitung von Lademöglichkeiten weiterhin in Betracht gezogen werden soll. Auch in den politischen Gremien sollen noch Diskussionen stattfinden.“ Aus Sicht der GRÜNEN Ratsfraktion bedarf es keines Betrachtens und keiner Diskussion, sondern des Handelns. Im innerstädtischen City-Bereich, in dem viele Menschen einkaufen, arbeiten, ihre Freizeit verbringen, aber auch viele wohnen, sind gerade einmal drei Ladesäulen genannt: Rathaus, Katholisches Klinikum Brüderhaus, ADAC-Parkhaus; aus hiesiger Kenntnis kommt noch eine öffentliche Ladesäule in der Kastorpfaffenstraße/Ecke Rheinstraße, auf dem Gelände der Kreisverwaltung MayenKoblenz, dem der Sparkasse Koblenz dazu. In den Stadtteilen, die durch einen großen Bestand von Geschosswohnungen gekennzeichnet sind und nicht die Möglichkeit einer Wallbox auf dem eigenen Grundstück besteht, sind ebenfalls keine Lademöglichkeiten vorhanden. Diese Situation stellt für viele der in Koblenz wohnenden und der hier arbeitenden Menschen, die bereit wären, ein Elektro- oder ein Plug-in-Hybrid- Auto zu erwerben, ein Hindernis für den tatsächlichen Erwerb eines solchen Fahrzeug dar. Auch im Carsharing-Angebot können somit elektrifizierte Fahrzeuge nur eingeschränkt stationiert und genutzt werden. Durch eine unzureichende Ladeinfrastruktur kommt der Umstieg vom Verbrenner zum E-Antrieb als wesentlicher Baustein der Verkehrswende nicht in dem angesichts des Klimawandels erforderlichen und auch von der Bundes- und Landesregierung angestrebten Umfang voran. E-Fahrrad-Ladestationen werden in dem zitierten Artikel sogar nur drei im ganzen Stadtgebiet, nämlich an der Festung Ehrenbreitstein, auf dem Asterstein und vor dem Rathaus aufgelistet. E-Fahrräder als zentraler Baustein der Mobilitätswende machen das Fahrrad in Koblenz aufgrund seiner Topografie für viele Menschen, die in den Höhenstadtteilen wohnen oder arbeiten, erst nutzbar und zur bequemen und sicheren Alternative. Parallel zu der anlaufenden Schaffung von Fahrradwegen und Schutzstreifen sowie Fahrradstraßen ist die Verbesserung der Fahrrad-Ladeinfrastruktur notwendig, um den Anteil des Fahrradverkehrs in Koblenz in dem Umfang, den der einstimmig beschlossene Verkehrsentwicklungsplan anstrebt, zu erreichen oder gar zu überbieten. Für den Ausbau von Ladeinfrastruktur sind Programme und Fördermittel des Landes und des Bundes heranzuziehen und zu nutzen. Wie soeben erst am 11.01.2021 vom Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz vorgestellt, unterstützt das rheinlandpfälzische Umweltministerium beispielsweise in Kürze Wandladestationen für Privathaushalte, Betriebe, aber auch Kommunen mit einer Bonusförderung von 500 Euro pro Ladepunkt unter der Voraussetzung, dass der Ladepunkt muss in Verbindung mit einem förderfähigen Solar-Speicher stehen, den das Ministerium ebenso fördert. Insgesamt stehen für das Solarspeicher-Programm des Landes zusätzlich vier Millionen Euro zu den bereits bestehenden fünf Millionen Euro zur Verfügung. Daneben sind Möglichkeiten der Kooperation und Partnerschaft mit der Wirtschaft, z.B. mit Energieunternehmen, die erneuerbare Energie nutzen, insbesondere der heimischen EVM, mit der gleichfalls an einem Ausbau der Ladeinfrastruktur interessierten Automobilwirtschaft, mit dem örtlichen Handel, soweit dieser Parkplätze für Kund*innen anbietet, und mit Tankstellenbetreibern zu prüfen und zu nutzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung hat bereits ein Konzept zur Ladeinfrastruktur für E-Autos und E-Bikes erarbeitet, um die Elektromobilität zu fördern. Der Stadtvorstand wird sich kommenden Montag mit dem Konzeptentwurf beschäftigen und anschließend wird es den Gremien vorgestellt.

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung prüft die verschiedenen Umsetzungsvarianten des erarbeiteten Konzeptes und stellt das Ergebnis den Gremien vor.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt einstimmig, dass das von der Verwaltung erarbeitete Konzept zur Ladeinfrastruktur für E-Autos und E-Bikes und zur Förderung der Elektromobilität in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 01.03.2021 vorgestellt und beraten wird. Im Anschluss daran erfolgt eine Beratung in der Sitzung des Umweltausschusses am 04.03.2021.

Stadtratssitzung am 28.01.2021

Beschlussentwurf:

Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt die Möglichkeit zu prüfen, ob der Verein "Montessori-Zentrum Sonnenschein" möglichst ab dem Schuljahr 2022 / 2023 Räumlichkeiten in dem (freiwerdenden) Gebäude der Diesterwegschule nutzen kann, um sukzessive eine Montessori- Realschule plus aufzubauen.

 

Begründung:

Bereits seit mehreren Jahren wird versucht in Koblenz eine Montessori-Schule zu etablieren. Leider standen hierfür bisher keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung bzw. hätten erst aufwendig hergerichtet werden müssen. Dies von dem Verein kaum zu leisten. Mit dem Beschluss der Zusammenlegung der beiden Förderschulen, Diesterweg und Hans-Zulliger-Schule, am Standort HansZulliger-Schule, besteht eine einmalige Gelegenheit für den Aufbau einer Montessori-Schule in Koblenz.Es ist angedacht, dass die Montessori-Schule mit einer 5. Klasse (zweizügig) startet und in jedem Jahr ein neuer Jahrgang hinzukommt. Die Schullandschaft in Koblenz bietet bisher keine alternativen Schulformen an. Dies ist für eine wachsende Stadt, die sowohl Fachkräfte anziehen und halten möchte, als auch für eine Stadt die als familienfreundlich gelten möchte, zu wenig. Der Leitgedanke von Maria Montessori "Hilf mir, es selbst zu tun" ist bezeichnend für ihre Pädagogik. Ob im Kindergartenalter, der Grundschule oder einer weiterführenden Schule: diese Pädagogik ist bestens geeignet, um alle Kinder gut mitzunehmen und sie motiviert an den Lernstoff zu führen. Es gibt Kinder, auf die unser Schulsystem nicht ausgelegt ist. Diese Kinder erleben in einer Montessori-Schule ein ganz neues Lerngefühl. Aber auch bei alle anderen Kinder ist der Besuch einer Montessori-Schule empfehlenswert. Wer einmal in einer Montessori-Einrichtung war - egal ob Kita oder Schule - der spürt diese besondere Stimmung und Freude. In Koblenz existiert bereits seit 30 Jahren ein Montessori-Kinderhaus. Nur mit viel Glück, erhält ein Kind hier einen Kita-Platz, da die Nachfrage sehr groß ist. Die nächste Montessori-Grundschule existiert in Mendig, betrieben durch den Verein "Montessori-Zentrum Sonnenschein". Die Ergänzung der 'herkömmlichen' Schulformen durch eine Montessori-Schule (Sek I Abschluss) erhöht in Koblenz sowie der Region die pädagogische Vielfalt. Als weicher Standortfaktor kann das mitentscheidend sein, dass sich Eltern für Koblenz als Wohn- und Arbeitsort entscheiden

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Amt 40/Kultur und Schulverwaltungsamt Die einzurichtende Schule steht nicht in der Trägerschaft der Stadt Koblenz sowie des Kultur- und Schulverwaltungsamtes. Es ist kein belastbares Nachnutzungskonzept des (freiwerdenden) Gebäudes der Diesterwegschule unter Berücksichtigung der zeitlichen Rahmenbedingungen vorhanden.

Beschlussempfehlung:

Der Stadtrat möge beschließen, die Verwaltung wird beauftragt alle Möglichkeiten zu prüfen, und diverse Nachnutzungskonzepte der (freiwerdenden) Räumlichkeiten im Gebäude der Diesterwegschule aufzuzeigen.

 

Ergebnis:

Der Stadtrat beschließt einstimmig bei 39 Ja-Stimmen und 7 Stimmenthaltungen, die Verwaltung wird beauftragt die Möglichkeit zu prüfen, ob der Verein "Montessori-Zentrum Sonnenschein" möglichst ab dem Schuljahr 2022 / 2023 Räumlichkeiten in dem (freiwerdenden) Gebäude der Diesterwegschule nutzen kann, um sukzessive eine Montessori- Realschule plus aufzubauen.